Die Bilaad und ihre Dokumente

Der Reichtum des Heidebauern war der Hof und seine Familie. Sonst noch vorhandenes Hab’ und Gut war leicht unterzubringen. Nur für ihren Brautschatz brachte die Bäurin ihr „untadeliges“ Kistenpfand und dazu gleich die tannene oder eichene Truhe in die Ehe ein. Darin wurden das „Ehrenkleid“, wertvolle Aussteuergegenstände und das verhältnismäßig kostbare Linnen (Flachsleinen) untergebracht.

Bei dem einen oder anderen Bauern gab es aber dann doch wohl ein paar Stücke, die es wert waren, besonders sorfältig aufbewahrt zu werden. Damit Schmuck, Vertragspapiere, sonstige Dokumente oder andere kleinere Kostbarkeiten der Heidjer nicht auf die eine oder andere Weise verloren gehen konnten, gab es eine ganz besondere Vorrichtung, die man heute als Tresor bezeichnen würde. Darin wurden auch wohl die Pistolen (nicht die Waffen sondern die Münzen) für den Notfall aufbewahrt, welche zusammen mit dem einen oder anderen Brautschatz um das Jahr 1800 herum in manche Familie der Dehning-Leute gekommen waren.

Im Inneren der Truhe, im oberen Teil der einen Seitenwand befand sich nämlich ein besonderes Fach mit Deckel, das „bilaad“ genannt wurde (Beilade, mittel‑niederdeutsch: bilade = kleiner Kasten in der Lade (Truhe), so die fachliche Erläuterung..

Der Titel „Bilaad“ ist also vortrefflich geeignet, um unter dieser Überschrift einige Kostbarkeiten aus der Familiengeschichte mitzuteilen.

Schatzregister:

1. Die älteste Ehestiftungsurkunde der Dehning-Leute vom 25. August 1663 (O.1)

2. Das Protokoll zur Gründung des Dehningshofes vom 11. Mai 1816  (E.17)

3. Übergabe-Contract vom 5. September 1822  (O.9)

4. Abschrift des „Meyerbriefes“ vom 16. Oktober 1822 (O.10)

5. Dokumente aus der Auswanderungsbürokratie 1885/1894

6. Verzeichnis der Urkundenverteilung auf die Dehning-Linien

1. Faksimile und Abschrift der ältesten Urkunde der Dehning-Leute

                         (Wortlaut der Seite 1)

 

                 Wietzendorf, den 25. 8. a.o.1663

 

       Contenta ( Inhalt ) der Ehestiftung zwischen

  GesellenTonnies (Thomas) Dehning und Jungfer

                  Margreten Elbers zur Suhroide.

 

Diesem negst hat der Bräutigam zugesagt, die Braut in sein väterliches Erbteil als Haus und Hof, welches von dem Vater ihn gänzlich abgetreten, einzuführen und dieselbe, nach Hausmanns Art, Notdürftiglich durch Gottes Beistand und Segen zu ernähren und zu versorgen.

 

Hierauf nun hat der Braut Bruder Hanß Elbers, der in den väterlichen Gütern wohnt, zur Aussteuer und gänzlichen Befriedigung seiner Schwester mitzugeben versprochen

als an Gelde einhundert Rthaler

Acht Rinder, Acht Schweine, Sechszig Schafe, Acht Immen,

benebenst einer Tonnen Honigs, Drei Wichhimpten Roggen

und einen unsträflichen Kistenpfand,

auch solches alles nach Gelegenheit der Zeit und Stunden, wie auf dem Lande gebräuchlich, unweigerlich abzugeben.

Weilen auch des Bräutigams Eltern aus gutem Willen und Herzen ihrem Sohn die Güter eingeräumt und es nicht unbillig ist, daß sie zur Notdurft etwas vor sich behalten, alß (also) hat der Bräutigam hiermit versprochen, seine Eltern - bis an ihr Ende zu leben und zu sterben - an seinem Tische so gut als er es mit seiner künftigen Frau genießen möchte, zu speisen und sonsten mit der Notdurft versehen und dann hierüber, solange einer von beiden beim Leben bleiben möchte, den kleinen Immenbusch- jedoch, daß derselbe ohne Vorbewußt des Gutsherrn und der Obrigkeit über die

 

                                             (Wortlaut Seite 2)

 

Gebühr nicht vorhanden werden soll - zu ihrem Nutzen genießen zu lassen.

Dann ferner jährlich ein Stück mit Buchweizen, ein Stück mit Habern, ein Spint Leinsamen - jedoch daß sie die Einsaat anschaffen sollen - auszusäen, ein mittelmäßiges Schwein abzugeben und hinführen nichts dagegen einzuwenden.

Die Todesfälle, welche der Liebe Gott noch lange Zeit aus Gnaden verhüten wolle, betreffend ist verabredet: daß im Fall der Bräutigam innerhalb Jahres solle abgehen, der alsdann Wittiben ihr beweislich Eingebrachtes insgesamt, nach Jahr und Tag aber alles gedoppelt herausgegeben oder aber die Macht (Berechtigung) hinwiederum einzufreyen verstattet werden soll. Dafern aber die Braut innerhalb Jahres Todes verfahren würde, soll dem alsdann Wittiber nur die Hälfte des oben Specificierten, nach Jahr und Tag aber alles hinterlassen werden.

Zu Urkundt ist dieses dem Amtsprotokoll Fol.178 einverleibt und von dem Untenbenahmten eigenhändlich unterschrieben worden.

An der Braut Seiten Hans Elbers, Karsten und Peter Elbers;

des Bräutigams Hans Dening, Hans Müller und Richard Deygehuß.

 

(Des besseren Verständnisses wegen wurden einige Wörter in die heutige Schreibweise übertragen)

 

2. Abschrift des Protokolls zur Gründung des Dehningshofes bei Severloh

                                       Actum in der Haide neben Severloh, den 11. Mai 1816

 

Demnach der Häusling Peter Heinrich Dehning zu Oldendorf zum öfteren vor mehren Jahren und nahmentlich im Jahre 1814 bey Königl. Cammer darum nachgesucht hatte, daß ihm ein Neubauer‑Platz ausgewiesen werden möge, diese Angelegenheit auch mittelst Protocolls vom 20. Juni 1814 an mehren Stellen in Untersuchung gezogen, nach dem Amts‑Berichte de codem wegen der eingelegten Widersprüche, die Sache jedoch für nicht ausführbar erachtet, und mithin Supplicant nach der Resolution Königl. Cammer von 30. ejusdem mit seinem Gesuche abgewiesen war, derselbe jedoch wiederholt darauf angetragen hatte, daß ihm an einer paßlichen Stelle die Gelegenheit zum Anbaue gegeben werden möge und derselbe deshalb einen Platz in der Haide neben Severloh in Vorschlag gebracht hatte, so hatte man den heutigen Tag den intendirten Anweisung bestimmt und sich deshalb nach zuvor geschehener öffentlicher Bekanntmachung und Vorladung aller bei Ausweisung etwa interessierten Personen an Ort und Stelle verfügt.

Es fanden sich sodann hierselbst ein: Der Supplicant Peter Heinrich Dehning Oldendorf

folgende Interessenten als:

1.Peter Heinrich Brammer aus Severloh

2.Johann Heinrich Georg Wilhelm Kothe aus Beutzen

3. Geschworner Peter Heinrich Lange aus Oldendorf

4. Geschworner Johann Heinrich Rabe daher

5.Johann Heinrich Lange daher

6. Peter Brammer daher.

 

                                                        Supplicant Dehning

trug hiernach darauf an, daß ihm hierselbst ein Haus‑ nebst Gartenplatz und in einer darneben belegenen Grund ein Futterkamp zum Anbau von Viehfutter‑Früchten ausgewiesen werden möge, jedoch bitte er sehr darum, daß ihm das Terrain nicht zu spärlich ausgewiesen werden möge, indem er hierselbst ganz allein wohne, von einem benachbarten Dorfe kein Ackerland miethen könne und sich mithin allein auf die Cultur des ihm ausgewiesenen Grundstücks beschrän(k)en müsse.

Die mit erschienenen Haide‑ und Weide‑Interessenten gaben hierauf zu vernehmen. Es sei ihnen der Supplicant seit seiner Jugend als ein sehr rechtlicher Mann bekannt und sei derselbe auch nicht unvermögend.

Außerdem halten sie es zum allgemeinen Besten sehr gut, wenn sich jemand mitten in der Haide an der für das hiesige Fuhrwerk von Celle nach Lüneburg laufenden Heerstraße anbauen wolle, und werden sie aus allen diesen Gründen nicht ermangeln, den billigen und Ihnen nicht schädlichen Wünschen des Supplicanten kein Hindermiß in den Weg zu legen.

 

                             Amtsseitig

nahm man hierauf die Ausweisung folgendergestalt vor:

 

1. Zu einem Haus‑ und Gartenplatze. Diesen wählte man an einer Anhöhe und trockenen Stelle vor dem nach Beutzen sich erstreckenden Moore und bestimmte dazu einen Platz von der Größe eines Morgens, nehmlich in Osten und Westen von einer Breite von 8 Ruthen und in Süden und Norden von einer Länge von 15 Ruthen, und umgränzte man diesen Platz sofort mit einigen Erdhügeln.

 

2. Zu einem Vieh‑Futter‑Campe. Solchen wählte man jenseits der Frachtstraße ohngefähr 100 Schritte von jenem Platze in einer Grund, wo der beste Erdboden in hiesiger Gegend zu sein schien, und ward dazu ein Flächenraum von drey Morgen bestimmt, als nehmlich in Osten u. Westen mit einer Länge von 30 Ruthen und in Süden u. Norden mit einer Breite von 12 Ruthen welchen abgemessener Raum man gleichfalls mit einigen Hügeln umgränzte

Sämtliche gegenwärtige Haide‑ und Weide auch Plaggenhiebs‑Interessenten waren von der so geschehenen Ausweisung völlig zufrieden, nur bemerkten dieselben, daß sie sich folgende Punkte in Hinsicht dieses Neubaues ausdrücklich vorbehalten müssen, als nehmlich

1. dürfte derselbe kein Vieh austreiben.

2. dürfte es demselben nicht verstattet werden, daß er auf dem ausgewiesenen Grundstücke Bienenzucht betreibe, und

3. müße derselbe alle ihm ausgewiesenen Grundstücke mit einem Zaun oder Graben umgeben, damit sie sonst steten Schadenersatz wegen ihres täglich daselbst hütenden Viehes gesichert sein.

 

Der Supplicant Dehning erwiederte hierauf: daß er mit der ihm geschehenen Ausweisung dankbarlichst zufrieden sei, und sich hierdurch gleichfalls bereitwillig erkläre, jene von den erschienenen Comparenten verlangten Bedingungen zu erfüllen und für sich und seine Nachfolger in der Anbauerstelle zu übernehmen.

Die erschienenen Interessenten erklärten hiernach, daß sie jedoch nichts dagegen einwenden wollen, wenn der neue Anbauer in ihren Brandhaiden den Haidhieb zu seinen Bedürfnissen mit benutzen wolle, welche Erklärung der Neubauer Dehning aufs Beste acceptirte.

 

                                                             Amtsseitig

 

schritt man nunmehro dazu, mit dem neuen Anbauer die alljährlich zu Michaelis in die hiesigen Amts‑Geld‑Register zu zahlenden herrschaftlichen Gefälle zu behandeln, und ward deshalb salva Camerae ratificatione festgesetzt, daß derselbe deshalb zu erlegen habe

1. An Hauszins 24 mgr.

2. An ständigem Dienstgeld 2 Rthl.

3. Ein Rauch‑ u. ein Meyerhuhn in natura, oder dafür a Stück 3 mgr. u. 3 Pfennig

4. An Garten‑ u. Futterkamps‑Zins 13 mgr. 4 Pfennig

5. An ständigen Kornzehntgeldern 9 mgr.

Summa 3 Rthl. 17 gr. 2 Pfennig Cassengeld,

 

auch ward noch gleichfalls bestimmt, daß derselbe

1. den Fleischzehnten von seinem sämtlichen Vieh, und

2. für jeden Veränderungsfall außer dem Thedingsgelde, 1 Thlr. Weinkauf erlegen müsse.

Sodann ward annoch bemerkt, daß der Neubauer alle die Onera publica außerdem tragen müsse, die ihn Verordnungsmaßig treffen werden, und daß derselbe an s. g. Gemeinheits‑ oder Reihelasten dasjenige zu leisten habe, was die anderen Neubauer im hiesigen Amte leisten müssen, und was sich bekanntlich auf 1/3 gegen die übrigen Höfe des Amts belaufe.

 

                                                  Der Neubauer Dehning

er sei mit allen diesen Stigulationen wohl zufrieden und versichere er deren Erfüllung. Uebrigens bitte er, sich dahin für ihn zu verwenden, daß er 6 Freijahre von den herrschaftlichen Registergefällen erhalte, daß seine neue Anbauer‑Kothe der Bauerschaft Weesen incorporirt werde, und daß er das zu dem neuen Hausbau erforderliche Holz gegen halben Forstpreis aus den hiesigen Interessentenforsten bekommen möge, auch überlasse er es höherer Beurteilung, ob es nicht fachdienlich sein möge, den hieselbst ganz isolirt liegenden Anbau einen eigenen Namen zu ertheilen.

Nachdem nunmehro ein Weiteres zu erinnern nicht vorkam, so ward hierauf zur Resolution erteilt, daß man auf die Genehmigung der in diesem Protocolle enthaltenen Anträge bei Königl. Cammer antragen werde.

 

Actum ut supra in fidem gez.: Müller

 

Vorstehende Abschrift lautet gleich mit dem Original

 

Amt Bergen den 21. Nov. 1865 (gez. Unterschrift)

 

3. Abschrift der Urkunde einer Hofübergabe an

                                 Friedrich Carsten Dehning (1793-1833)                                        

 

Übergabe- Annahme- u. Schenkungs Contract.

 

Zwischen dem gutsherrlichen Brink-Köthner Claus Westermann und deßen Ehefrau Margaretha geb. Bartels aus Schneverdingen an einem,

und dem Zimmermann Friedrich Carsten Dehning, des weyland Vollmeyers-Interimswirths Jacob Dehning aus Hillern 4ten Sohn am andern Theile, ist am heutigen Tage nachfolgender Übergabe und Annahme Contract in Gegenwart nachbenannten Personen, als:

1. des herrschaftlichen Einwohners Gerhard Brümmerhof

2. des Einwohners Christoph Weßeloh

3. des Einwohners Johann Jürgen Schröder

4. des Einwohners Christoph Bartels aus Schneverdingen

5. des Vollmeyers Christoph Dehning aus Bockheber und

7. des Halbmeyers Christoph Vorwerk aus Wieckhorst

unwiederruflich schriftlich bis zur gutsherrlichen Genehmigung verabredet und abgeschloßen worden, als:

                                                                    § I.

Die beiden obgenannten Eheleute Claus Westermann und deßen Ehefrau Margaretha geborene Bartels wollen den ebenfalls obgenannten Friedr. Carsten Dehning aus Hillern, ihn mit ihrer respt. Tochter und Stieftochter verlobt gewesen und vor ihr vollzogenen Ehe mit Tod abgegangen, ihre hier in Schneverdingen meyerrechntlich innehabend Möhringsche Stelle mit allen dieser Stelle anklebenden allodial Vermögen unterm heutigen Tage übergeben und schenken.

 

                                                                    § II.

Der obgedachte Friedrich Carsten Dehning will diese Schenkung dankbarlich annehmen und dagegen

 

                            § III.

alle auf der Stelle haftende Lasten und Abgaben, sowie alle der Stelle anklebenden Schulden ohne weitern Bedingung annehmen, auch

                            § IV.

seinen obgenannten beiden Wohlthätern lebenslänglich zum Altentheil und zum Unterhalte geben, als:

1.) Freye Wohnung, freye Feuerung, freyes Licht nebst Eßen u. Trinken.

2.) Gewöhnliche alltägliche Kleider.

3.) Wöchentlich 12 ßl, schreibe Zwölf (Schilling?) Conventions Geld alle Sonntag Morgen auszubezahlen

4.) Dem abgehenden Wirth alle Jahr einen Himten Buchweitzen aussäen zu laßen auf ein Stück Land, daß derselbe nächst dem Besten Stücke sich selbst wählt, welches er frey pflügen und bestellen laßen – die Einsaat der alte Wirth aber selbst hergeben muß.

5.) Der abgehenden Wirthin alle Jahr ein Stück Gartenland zu ein Spint Hanfsaat gehörig zu düngen und zu bestellen, wozu sie die Einsaat selbst hergiebt und wobey ihr die Wahl frey bleibt auf diesen Land säen und Pflanzen zu können, was sie will.

Wenn sie aber nicht zusammen an einem Tische bleiben:

(1.) Zur freyen Wohnung die kleine Stube an der Nordseite des Hauses.

(2.) Freye Feuerung zur Heizung dieser Stube und zum Eßen kochen.

(3.) Jährlich Sechszehn Himten reinen Rocken so lange beide leben, wenn aber einer stirbt, so soll der nachbleibende jährlich Zehn Himten haben.

(4.) Eine milchend Kuh nächst der Besten, die die abgehenden Wirthsleute jetzt erhalten und selbst füttern und unterhalten, wogegen sie den Dünger auch behalten.

(5.) Die § IV ad 4) oben beschriebenen Buchweitzen Aussaat.

(6.) Die § IV ad 5) oben beschriebenen Hanfaussaat.

(7.) Die zu ihren Betrieb benöthigten Haus- und Küchen-Geräthschaften frey gebrauchen zu dürfen.

 

                                                                      § V.

Entsagen beid Theile alle gegen diesen Übergabe- und Schenkungs- und Annahme-Contract erdacht und angebracht werden könnenden Einreden, Ausflüchten und Rechtswohlthaten, sie mögen Namen haben, wie sie wollen hierdurch feyerlich und wohlbedächtlich.

Urkundlich deßen ist dieser Contract von allen anwesenden Personen eigenhändig unterschrieben und unterzeichnet.

 

So geschehen zu Schneverdingen am 5ten September 1822 (10 Unterschriften)

 

 

 

Vorstehender Uebergabe-, Schenkungs- und Annahme-Contract wird hierdurch gutsherrlich genehmigt und bestätigt.

 

Schneverdingen am 5ten September 1822 gez.: Christian Möhring

Hierzu ist noch folgende Vertragsänderung bemerkenswert:

Heute am 11ten October 1822 erschien der in diesen Contract obgedachte Carsten Friedrich Dehning und Claus Westermann nebst deßen Ehefrau Margaretha geborenen Bartels und erklärten, daß die in diesen Contract den abgegangenen Wirthleuten § IV ad (4) beschriebene milchend Kuh angefallen solle, wogegen sie täglich Ein Quartier süße Milch und alle Woche ein Pfund Butter haben sollen, wohin dieser Contract damit abgeändert und dieses von beiden Theilen, so nun von mir dem Gutsherrn der Stelle eigenhändig unterschrieben worden.

Geschehen wie oben.

( 5 Unterschriften)

Erst danach erfolgt die "letztendliche" Amtliche Bestätigung:

Nachdem vorstehende Übergabe, Annahme und Schenkungs Contract von den Köther Claus Westermann u. deßen Frau Margaretha gebohrne Bartels aus Schneverdingen ingleichen dem Zimmermann Friedrich Carsten Dehning aus Hillern, ad confirmandum übergeben, auch von denselben nach geschehene Vorlesung genehmigt worden, letzterer auch die ihm gemachte Schenkung dankbarlich aceptiret hatte, so wird derselbe Salvis tamen Salvandis von Amts und Obrigkeitswegen bestätigt.

 

So geschehen Rotenburg den 19ten October 1822 Königlich Hannov. Amt

(Siegel und 4 Unterschriften)

Eingetragen ins Amtshandlungsbuch Hab Nro: 55 

4. Abschrift des "Meyerbriefes" vom 16. Oktober 1822

Kund und zu wissen sey hiermit, daß nachdem mein Gutsherrliche Brinkkothe hier im Dorfe Schneverdingen, die Claus Westermann zuletzt inne gehabt, durch Uebergabe erledigt und mir zur freyen Disposition anheim gefallen, ich auf Ansuchen des Carsten Friedr. Dehning aus Hillern demselben gedachte Brinkkothe gegen Erlegung des gewöhnlichen und gebührenden Weinkaufs von 5 rtl. Cassen Münze hinwieder eingethan habe, also und. dergestalt, daß er den mir alle Woche zu leistenden Handdiensttag prompt und ohnweigerlich gehörig abdienen und ein Rauchhuhn in natura alljährlich liefern oder dafür an Gelde incl. des Huhns ‑ Zwey Reichsthaler Sechszehn Schilling Cassen Münze jedes Jahr Michaelis zahlen solle, wobey ich mir aber vorbehalte, Geld oder naturat Dienst und Lieferung jedes Mahl zu wählen.

Außerdem liegt ihm auch ob alle überdem noch auf der Stelle haftenden Onera nach wie vor abzuhalten, dahingegen derselbe und seine Frau dieselbe mit aller Zubehör und Gerechtigkeit an Länderey, Holzungen, Driften, Wiesen und Weiden und zwar so wie selbige seine Vorwirthe inne gehabt und besessen zu ihrer beiderseits besten geniessen, gebrauchen, flocken und fleussen möge; davon aber nichts bey Verlust des Meyerrechts versetzen noch verpfänden und wenn solches von seinem Vorwirthe geschehen, nach Möglichkeit wieder herbey bringen, und soll sich übrigens auch allenthalben getreu und gehorsam, als sich eignet und gebühret erweisen.

Wenn nun obgenannten Casten Friedrich Dehning diesen allen so fleißig und treulich als ihm obliegt nachkommen wird, soll er nebst seiner Frau bey dem Meyerrechte geschützet und vertreten, ihre ehelichen Kinder auch, wann sie Praestanda praestiren wollen und tüchtig dazu befunden werden, gegen Erlegung des oben erwähnten Weinkaufs von 5 rtl. Cassen Münze nach diesen vor andern die nächsten dazu, widrigenfalls aber des Meyerrechts verlustig seyn.

Zur Urkund alles deßen habe ich diesen Meyerbrief unter meinen eigenhändigen Namensunterschrift und bey gedruckten Pettschaft ertheilt und bestätigt.

 

So geschehen Schneverdingen den 16. October 1822

 

(Siegel) gez.: Johan Christian Möhring

 

Specification

 

Der zu vorgedachten Stelle gehörenden Meyer-Gründen:

Ein Wohnhaus von 6 Fach ‑ Ein Torfschauer von 2 Fach

Ein Hof beym Hause von ohngefähr 3 Himten Rocken Einfall groß, liegt größtentheils in Gras und ist mit einigen Obst und eini­gen großen eich Bäumen bestanden.

Ein Hof im sogenannten Pudel Hof, welchen ohngefähr 2 Spint Rocken Einfall groß ist. Ein kleinen Hof, der sogenannte Immen Zaun ohngefähr von 2 Spint Rocken Einfall groß.

 

An Ländereyen:

1. Zwey Stück in der Eicke von ohngefähr 1 Himten 3 Spint Rocken Einfall

2. Sieben Stück am Heber Kirchweg worin etwa 6 Himten Rocken fallen

3. Fünf Stück vor dem sogenannten Holze von 2 ½ Himten Rocken Einfall

4. Fünf Stück beym Schnurren in 3 Stück fallen in jeden 1 Himten und in 2 Stück a ½ Himten Rocken

NB von diesen Ländereyen gehört der Zehnte an Bergers Hof.

5. Vierzehn Stück beim Immen Zaun in einer Flur worin 11 Himten 3 Spint Rocken fallen

NB von 3 Stück und namentlich von den 3 Stücken in der sogenannten Grund gehört der Zehnte an Bergers Hof und von 2 Stück i. d. Schneverdinger Zehnten

6. Vier Stück auf dem Timmerode (?) von 2 Spint Rocken Einfall groß

NB von 2 Stück gehört der Zehnte an Bergers Hof und von 2 Stück i.d. Schneverdinger Zehnten

7. Zwey und Zwanzig Stück auf dem Haidland worin ohngefähr 19 Himten Rocken fallen

8. Zehn Stück beym Barrler Weg im Holz genannt ohngefähr 10 Himten Rocken Einfall groß

NB von diesen letzten Nr. 7 und 8 gehört der Zehnte in den Schneverdinger Zehnten.

 

An Wiesen:

Eine Wiese im Bruche ohngefähr 3 Himten Rocken Einfall groß und worin ohngefähr ein Fuder Heu geerntet werden.

 

Geschehen Schneverdingen am 16ten October 1822

gez.: Johan Christian Möhring

 

 

Friedrich Casten Dähning bezahlet alle Jahr Michaelis 2 rt.16 Cassen müntz und wen sie Hand Dienste Tuhn sollen alle Woche einen Tag so kriegen sie Essen und Trinken dabey.

 

Schneverdingen d. 20. October 1822

gez.: Johan Christian Möhring

 

5. Abschrift von Auswanderungsdokumenten

A. Anträge (Gesuche)


Auswanderungsschein

Gegen die Auswanderung des Häusling Lüder Johann Lethusen nebst Frau und Schwägerin Sophie Dehning hieselbst, nach Süd Afrika ist von Seiten der Gemeinde Hermannsburg nichts zu erinnern.

 

Hermannsburg, d. 26. April 1894 Der Gemeindevorsteher

gez.:Hiestermann

 

Geschehen Landrathamt Celle d. 28. April 1894

 

Es erscheint der Häusling Lüder Johann Lethusen aus Hermannsburg in Begleitung seiner Schwägerin Sophie Marie Dehning, letztere ledigen Standes, überreicht die anliegende Papiere und trägt vor:

Ich beabsichtige, in etwa 3 Wochen mit meiner Frau und der hier mit anwesenden Schwägerin nach Süd‑Africa, und zwar nach Natal auszuwandern, wo Verwandte von mir wohnen, und ich von einem Lungenleiden wegen des wärmeren und milderen Klimas zu genesen hoffe, während meine Schwägerin dort ein besseres fortkommen zu finden gedenkt.

 

Ich erbitte für mich, meine Frau und Schwägerin um Ertheilung einer Entlassungs‑Urkunde

 

Vorgelesen, genehmigt. Zur Beglaubigung (Unterschrift)

 

 

Celle 1. Mai1894 An den tit: pl. Herrn Reg.Präs in

Lüneburg

 

Der Häusling Lüder Johann Lethusen, geb. 10. Dez. 1861 in Lehe, hat hier ausweislich der Gehorsamst angeschlossenen Verhandlung um Entlassung aus dem Preußischen Unterthanen Verbande nachgesucht für sich, seine Frau und seine Schwägerin, da sie in etwa 3 Wochen nach Süd‑Africa auszuwandern gedächten. Da dem Gesuche diesseits Bedenken nicht bestehen, so stelle Euer pp. ich die Ausfertigung der erbetenen Entlassung‑Urkunde gehorsamst anheim.

Der Landrath (Unterschrift)

 

An den Königlichen Landrath Herrn von Frank

Hochwohlgeboren zu Celle

Lüneburg, d. 8. Mai 1894

 

Euer Hochwohlgeboren übersende ich ergebenst hieneben bei Rückgabe der Anlagen des Berichts v. 1. d. Mts. für pp. Lethusen ausgefertigte Entlassungs‑Urkunde zur Aushändigung an denselben, worüber eine Bescheinigung zu den dortigen Akten zu erbringen ist.

 

Vor der Aushändigung ist zu der Urkunde eine Stempelmarke zum Werthe von 1 1/2 M vorschriftsmäßig zu kassieren.

Der Regierungs‑Präsident (Unterschr.)

 

Anmerkung von Heinrich Dehning (1903-1979):

Dies ist der einzige Beleg über eine Auswanderung, die ich unter den „Auswanderungslisten“ im Archiv des Kreishauses (Landratsamt.) in Celle gefunden habe, betr. der Dehnings. Daß nicht mehr dort vorhanden sind, obgleich in den Jahren 1880‑1900 mehrfach Dehnings nach Süd‑Afrika auswanderten, hat vielleicht seinen Grund darin, daß sie sich von anderer Stelle aus abgemeldet haben, oder nicht wie hier als Angehöriger des Wehrdienstes um Entlassung bitten mußten. ‑ Wie eine derartige Entlassungs‑Urkunde lautete, teilte mir Otto Dehning in Kapstadt, betr. seines Vaters Johann Heinrich Dehning, wie folgt mit:

 

 

B. Genehmigung

 

„Der Regierungs‑Präsident

zu Lüneburg

(Stempelmarke entwertet.)

 

Der unterzeichnete Königliche Preussische RegierungsPräsident bescheinigt hierdurch, daß dem am 15ten November 1862 zu Hermannsburg geborenen Zimmergesellen Johann Heinrich Dening aus Bodenteich auf sein Ansuchen und behufs seiner Auswanderung nach Afrika die Entlassung aus der Preußischen Staatsangehörigkeit erteilt worden ist.

 

Diese Entlassungs‑Urkunde bewirkt für die ausdrücklich benannten Personen mit dem Zeitpunkt der Aushändigung den Verlust der Preußischen Staatsangehörigkeit, sie wird jedoch unwirksam, wenn der Entlassene nicht binnen sechs Monaten vom Tage der Aushändigung der Entlassungs‑Urkunde seinen Wohnsitz außerhalb des Bundesgebietes verlegt, oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaat erwirbt (Paragr. 18 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes‑ und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870. Bundesgesetzblatt Seite 355.)

 

Lüneburg, den 3ten Dezember 1885

 

Der Königlich Preußische Regierungs‑Präsident.

 

gez.: Unterschrift.

Stempel.

 

Entlassungsurkunde Nr. 19392“

 

6. Verzeichnis der Urkundenverteilung auf die Dehning-Linien

                  In dieser Liste bedeutet:

Spalte 1 = Stamm bzw. Linie der Dehning-Leute,

Spalte 2 = Verzweigungsjahr (chronologisch nach den Hochzeitsdaten der Begründer)

Spalte 3 = Urkundenbezeichnung und Entstehungsjahr

          +) = Linie in der (.) Generation ausgestorben

           *) = Der Wortlaut dieses Dokumentes ist direkt in der Bilaad (oben) wiedergegeben.

 

                  Die anderen Abschriften von Urkunden lassen sich durch „Anklicken“ ihrer                          "fetten" - braun eingefärbten -  Kennung  in Spalte 3 direkt aufrufen.

                  Alle Abschriften der Urkunden dieser Auswahl können bei Bedarf durch die "download"-Funktion heruntergeladen werden.  

1 2 3
   

Beckedorfer Stamm

 

 

 

 

Beckedorfer Linie

1616

 

E.1(1670) E.3 (1726) E.4 (1731) E.5 (1761)

E.6 (1768) E.10 (1793) E.19 (1830) E.20 (1842)

Barmbosteler Linie

1722

 

E.2 (1722) E.8 (1777)

Katenser Linie

1769

 

E.9 (1791) E.15 (1814) E.16 (1815) E.18 (1816)

Paulmannshof Linie

Everser Linie

1777

1794

          

E.7 (1777) E.11 (1797) 

Bonstorfer Linie

1801

 

E.12 (1801) E.13 (1801)

Dehnings-Hof Linie

1809

 

E.14 (1809) E.17 (1816)*)

Dreilinger Linie

 

 

 

 

 

 

 

Bockeler Stamm

 

 

 

 

 

 

 

Dehnernhof Linie

1605

 

O.1 (1663)*) O.2 (1690)

Hillern-Jakob Linie

1700

 

 

Wietzendorfer Linie

1706

 

O.3 (1706) O.7 (1780)

Willighauser Linie

1708

 

O.4 (1708) +)(5.)

Severloh Linie

1730

 

O.5 (1730)

Reddinger Linie

1731

 

O.6 (1731) +)(4.)

Dorfmark Linie

1734

 

+)(5.)

Moorkat Linie

1753

 

O.12 (1861)

Marbosteler Linie

1757

 

O.8 (1786)

Schäfer-Lühr Linie

1764

 

 

Wieckhorster Linie

1764

 

(unterteilt in 6 Nebenäste)

Lopauer Linie

1791

 

 

Suroider Linie

1810

 

 

Bockheber Linie

1814

 

O.13 (1874) O.14 (1883) O.15 (1896)

Holsteiner Linie

1817

 

O.11 (1855)

Schneverdinger Linie

1822

 

O.9 (1822)*) O.10 (1822)*)

Diersbütteler Linie

1822

 

 

 

 

 

 

Bergener Stamm

1593

 

 

 


E.1 Auszug aus der Urkunde zur Ehestiftung von

Hans Dehning (1647‑1716)

 

Im nahmen ... zwischen Hans Dehnningde zu Beckedorf und Dorothea Meyers,

Braut hierselbst, diesergestalt, und also.

 

Es hat Hinrich Meyer dieser seiner Tochter Dorothea zum Brautschatz mitzugeben versprochen

Dreissig Thaler Gelt,

Sechs Rinder, Sechs Schweine, Zwanzig Schaffe,

Zwei Malter Roggen, Zwey Malter rugenhabern, Ein Malter Buchweizen

 

und ein unsträflich Kistenfandt, welches sambt und sondes er nach Zeit und Stunde

will abstatten und entrichten.

Darauf hat Hanss Dehning erwehnte Dorothea Meyers durch die Priesterliche

Copulation ihrer ehelich zu vertrauen begehret und Sie zu lieben zu ehren und zu

ernehren, wie einem christlichen Ehemann voll anstehet und gebühret, versprochen

und Sie in sein Hauss und Hoff zu Beckedorff, wie ihm es sein Vater Cord Dehning ins künfftige abtreten wird, ein zu nehmen und sie aller seiner güter theilhafft zu machen.

 

Es will aber der Vater Cord Dehning und seine Ehefrau Catharina die Haubtregierung

für sich behalten so lange es ihm belieben wird. Und wenn die andern Kinder

inskünfftig auch verheyrathet werden sollen, soll er ihnen aus dem Hofe herausgeben,

was gute Leute erkennen und was der Hoff ertragen kann.

 

Mit dem Todesfall verhält sichs wie landessittlich, lengst leib, lengst Gut. ...

 

Auf des Bräutigambs seiten sein Vater Cordt Dehning wed Peter Glüssmann, Eggerts

Sohn von Beckedorff, Auf der Braut Seiten aber zum Zeugen ihr Vater Hinrich Meyer hierselbst und Hermann Lange zu Beckedorff.

 

Geschehen am 22. Sonntags nach Trinitatis Ao 1670

 

gez.:Paulus Bocatius, Pastor.

 

(Aus: Amts-Handlungsbuch der Amtsvogtei Hermannsburg,

Des 72(5) I B 1, 1667-1680, Staatsarchiv Hannover)

 

E.2 Abschrift der Urkunde zur Vereinbarung einer Hofübergabe an

 

Johann Heinrich Dening (1693-1743)

 

In Gegenwarth Casten Meyers Untervoigts in punk‑tatio (1) die Heirath zwischen

J. H. Dening und Marlene Brauels, Casten Brauels Tochter zu Barmbostel.

 

Derselbe brachte nochmals vor, daß er mit seinem Frachtfahren die herrschaftliche praestanda (2) bisher erwerben müße, weil eben in seiner Abwesenheit die Haus‑ u. Feldarbeit von seinen Frauensleuten nicht gehörig getrieben würde, ihm auch schwer

fiele, einen eigenen Knecht dazu zu halten, als finde er und seine Verwandten höchst

nötig seine älteste Tochter Marlene, die schon 20 Jahre alt war auf 14 Jahre und bis

sein 11 jähriger Sohn Hans zu nehmlichen Jahren komme, einfreyen zu laßen. Die mit

dem gegenwärtigen Bräutigam Johann Heinrich Dening, sehligen Hans Dening zu Beckedorf nach geb.Sohn, allbereite beglichene pacta Dotalia bestünde in

nachgesetzten puncten.

1.) Daß der Bräutigam seinen kindl. Teil aus seines Vaters Hofe, welchen der Bruder

Peter Dening angenommen und mit gutsherrl. Consens (3) Sr. hochwolgeborenen

Herrn Forstrath v. Staffhorst unter 21. Sept. 1722 schriftlich mitzugeben ausgelobet,

alß

10 Thlr am Gelde

3 Rinder 3 Schweine 3 Malter Korn

nebst allen vollerworbenen eigenem Guthe.

wörtlich in Kasten Brauels Hof bringen sollte, und zu des Hofes Lasten nach

beschrittenem Ehebeth verwenden wolle, derwegen sollen

2.) die jungen Eheleute, wenn dieselben im Hofe fleißig arbeiten, zeitlebens mit

Eßen, Trinken u. notdürftigen Unterhalt von ihm, Kasten Brauel oder seinen

successor (4) im Hofe besorget u. verpfleget werden, so daß sie mit einander einerley

Leute seyn u. bleiben wolle, die Kinder auch im Hofe erzogen und daraus ausgelobet werden sollen damit auch

3.) der Bräutigam u. die anstatt Lohnes etwa zu genießen hatten, wollte er denselben

jährlich 2 Stück mit Haber u. 2 Stück mit Buchweitzen, dazu 1 Metze Lein, 1 Metze

Hanf säen und ein jährig Schwein geben, welchen das Mitfreßen bei Mastzeiten unter

den Eichen solle verstattet werden, vorerst aber wollte er, Kasten Brauel, die

Hauswirtschaft u. Regierung im Hofe solange ihm beliebt, behalten. Wenn er aber

seinem Schwiegersohn J. Heinrich Dening die Hauswirthschaft übergebe, soll derselbe

4.) ihm, dem Schwiegervater selbigen Unterhalt wißenden er dem Schwiegersohn zu

geben, vorgemeldet, versprochen. Wenn aber

5.)der Sohn und Erbe des Hofes, Hans Brauel, die Hauswirthschaft antrete, solle

dieser dem itzigen Bräutigam Johann Hinrich Dening jährlich wieder reichen. Zu

welche Zeit er Casten Brauel, sich solchen Unterhalts u. Abfindung zu des Hofes

Lasten begeben wolle, nicht zweifelnd, sein Sohn werde ihm von selbst die Notdurft

aus des Hofes Aufkünften zufließen laßen, daß er zum wenigsten dafür die Kleidung anschaffen könte.

6.)Johann Heinrich Dehning (5)

nachdem demselben oben genannten puncte vorgelesen worden, gestand nach Befragen

und Gegenwarth der Zeugen, daß alles Vorgebrachte und vorgeschriebene maßen unter beyderseits Parteyen verglichen und abgeredet worden, und versprach nochmals seinerseits alles zu erfüllen.

Als nun solcher Gestalt Schwiegervater u. Schwiegersohn unter sich einig worden und man kein ander Mittel u. Vorschlag bringen konnte, den Herrschafts Hof imstande zu halten, ist dieser Vergleich in Gegenwarth der Zeugen, nemlich

Hans Rickers zu Baven, Hans Sehlhof zum Grauen, Hans Koch zu Beckedorf u.

Peter Glüßmann allda

von Amtswegen konfirmiert u.dem Amts. protecolle ingroßiret (6) in fidem subscriti (7)

 

(L.S.) (8) gez.: Bünting

 

Abschrift des Gutsherrl. Consenses.

Nachdem Peter Dening mir als seinem Gutsherrn anzeiget, daß sein Bruder Johann Heinrich Dening,welcher bisher bey ihm sich aufgehalten, und mit Marlene Brauels,

Kasten Brauels aus Barnbostel Tochter, sich zu Verheyrathen gedachte u. seinen Antheil,

so ihm als einen Sohn aus dem Hofe gehöre, von ihm verlange, er ihm auch nach Beschaffenheit solches seines Hofes 3 Rinder, 3 Schweine, 3 Sack Korn und 10 Thlr. zur Ablobung versprachen, und dem vorgemelter Joh. Heinrich Dening sich gleichfalls bey

mir gemeldet und daß er damit friedlich bekräftiget, beyde Brüder, auch daß ich hierzu meinen Gutsherrlichen consens ertheilen möchte gebührend angehalten; so habe

denselben hierin willfahren in vorbemelde Ablobung consentieren wollen.

So geschehen Celle den 21. Sept. 1722

 

(L.S.) gez.: von Staffhorst

 

(Aus Hann. Des. 72 5 Bergen (1716‑1740) I B 1 .

 

Erläuterungen:

(1) punctatio = Vertragsentwurf, Vertragspunkte

(2) praestanda = Pflichtleitstungen (Abgaben, Steuern)

(3) consens = Genehmigung

(4) successor = Nachfolger

(5) hier wird Dehning mit h geschrieben

(6) ingroßiret = ins Amtshandlungsbuch eingetragen

(7) in fidem subscriti = in Treue unterschrieben

(8) (L. S.) = locus sigilli = Ort des Siegels

E.3 Abschrift der Urkunde zur Ehestiftung von

Hans Dening (* 1682)

 

Actum Hermannsburg den 28. October 1726

 

Hans Dening, des seel(igen) Hans Dehnings, Haußwirths zu Beckdorf nachgelaßenen eheleiblichen Sohn, itzo Wittwer und Hirte zu Müden declarierte auf hiesiger Amtsstube, daß Er nach Absterben seiner seeligen Frauen Maria Kochs, burtig von Havekost gewillt sey, wieder zu heyrathen, sich auch albereits ehelich versprochen mit Marlene Hinrichs, als seel. Jürgen Hinrichs zu Wesen nachgelaßenen ehelichen Tochter und

sey wegen des Zeitlichen folgendes Verabredet worden, daß sein 14 järiger Sohn aus

erster Ehe, Peter Dening seiner Mutter Maria Kochs nachständiger Brautschatz voraus haben solle, was Er der Vater aber am Kindlichen Erbtheil aus seines Bruders Hofe zu Beckedorf zu fordern habe, das solle seinen Kindern beyder Ehen zu Theil fallen, und

da die Ehestiftung zwischen Ihm und seiner seel. Frau zu Havekost mit samt dem Hause verbrannt, also wolle Er bey hiesiger Amtsstube demnechst erinnern, daß sein Bruder

Peter Dening, Haußwirth zu Beckedorf angefordert würde und der vor Jahren gethanen Auslobung wiederhole, auch das darauf bezahlte abrechnen solle.

Er wolle es übrigens der Todesfälle bey der alhier üblichen Manier lassen, daß seine

Braut ihn, und Er dieselbe vollig erben solle, nach der Redensart längst leib, längst gut.

 

Ludolph Hinrichs, Haußwirt zu wesen (Weesen) versprach bey diesen Ehe acte,

seiner Schwester, der itzigen Braut zum kindlichen Antheil mit zu geben:

10 Thr an Gelde,

zwey Rinder, zwey Schweine,

und zwey Malter Korn, halb Rocken halb Buchweizen,

wo mit der Bräutigam auch friedlich war, und obiges alles zu confirmieren bath.

In Nachgesetzter gebethener Zeugen Gegenwarth, als Casten Meyers Untervoigs,

Peter Meyer als Krügers, Hinrich Brauels Schuster und Hans Friedrich Schütze,

sämtl. in Hermannsburg.

 

Zur Uhrkund ward diese Ehestiftung dem Amts Protocollis Vol. IV pag 152 ingrossieret.

 

 

(L. S.) In fidem gez.: Bünting

 

(Aus: Hann. Des. 72 Bergen I. A. 1 1716 / 40 S. 152 Niedersächs. Staatsarchiv Hannover)

 

 

E.4 Abschrift der Urkunde zur Ehestiftung von

 

Hans Dehning (1708-1751)

 

Actum Celle den 8. Novbr. 1731

 

Erschien Peter Dehning olim Wester‑Enne aus Beckedorff nebst seinem Sohn Hanß

auch Christoffer Castern aus Baven ingleichen Margarethe Lüders aus Hetendorff

mit dem Vortrag, dass Er (Peter Dening) Leibes Schwachheit halber genötiget würde,

den Hoff seinem Sohne Hanß zu übergeben, und denselben einfreyen zu laßen, zu

dem Ende dann dieser mit des seeligen Jacob Lüders aus Hetendorff nachgelaßenen eheleiblichen Tochter Margarethe Catharine Lüders mit Vorwißen und Gutfinden beyderseits Eltern und Angehörigen in ein Christlich Ehe­verlöbniß sich eingelaßen

und dabey unter sich folgendes verabredet:

Nemblich beyderseits Verlobte wolten solch ihr angefangenes Ehe‑ und Ehrenwerk

in der Furcht Gottes durch Priesterliche Copulation fördersamst vollziehen, und der Bräutigam seine Braut darauff zu sich in seinen väterlichen Hoff nehmen, auch die Regierung des Hauswesens sogleich führen, daneben versprachen dem Altvater und Altmutter das Obdach, Beköstigung an ihrem Tische und die nötige Kleidung

Zeitlebens in dem Hofe zu geben in specie aber dem Altvater zum Alten‑Theil

Sechs Htm. Haferland ohne Einsaat jährlich zu beackern und der Mutter zwey Spint

Hanff Landes gehörig, jedoch ohne Einsaat, zu bestellen, ferner des Bräutigams Schwestern, deren vier in dem Hofe sind gleichergestalt das Obdach, Unterhalt an

Kleidung und Eßen, wie unter Haußleuten gebräuchlich zu gute kommen zu lassen,

auch demnechste wenn sie freyen können, des Hofes Zustandt und des Gutsherrn Disposition gemäs aussteuern. Wie dann im Gegentheil diese und die alten Leute

versichert, dass Sie denen jungen Eheleuten ihrem Vermögen nach in der

Hausshaltung hülffliche Hand und guten Raht biethen wollen.

Der Braut Mutter Margarethe Castern, seel. Jakob Lüders hinterlassene Wittwe in Hetendorff hätte versprochen ihrer Tochter der jetzigen Braut

Viertzig Rthr. an Gelde,

drey Sack Korn halb ein halb ander

ein Rind nebst

Kisten und Kisten‑Pfandt,

dergleichen ihres seel. Mannes Brautschatz, welcher in Marten Lüders, itzo Lüer

Drewes Hofe zu Hetendorff annoch gäntzlich stünde, und die sub dato 9. Novbr. 1708 darüber errichtete Ehestiftung davon besaget, zum Brautschatz zu geben, und

gerichtlich abzutreten.

Der Todesfälle halber wäre verabredet, dass wenn dergleichen Fall von Seiten des Bräutigams über kurtz oder lang ohne Hinterlassung der Kinder sich ereignen sollte,

sodann in des Gutsherrn Disposition bliebe, ob die Wittwe den Hoff behalten oder

solchen quitieren würde. Wann aber im Gegentheil der Fall von Seiten der Braut

ohne Hinterlassung der Kinder sich zutrüge, so dann der gäntzliche Brautschatz in

dem Hofe bleiben und der überlebende Mann ihr gäntzlicher Erbe sein solle.

 

Die Zeugen bey der Verlobung wären gewesen von Seiten

des Bräutigams der Braut

Johann Dening zu Barenbostel Christoffer Castern zu Baven

als Vormund.

Hiernegst bathen beyde Partheyen, dass ich als Gutsherr in obige Ehestiftung zu

consentiren geruhen möchte; Und da ich solchen billigen Suchen zu deferiren kein

Bedenken getragen, da bey jedoch der Todesfälle halber mich ausdrücklich erklähret,

dass wenn obgesetzter Fall von Seiten des Bräutigams ohne Hinterlassung der Kinder

sich begeben solte, so dann der Wittwen anderer gestalt nicht als mit meinen Concens,

und wenn sie sich als eine Tüchtige und rechtschaffene Haussfrau aufführet, in den

Hoff wieder zu heirathen vergönnt seyn solle, und wann sie hingegen in dem Hofe

nicht bleibet, sodann dasjenige, was Sie von ihrem Brautschatz erweislich dem

Hofe zum Besten eingebracht, wieder daraus haben solte;

So habe gegenwärtige Ehestiftung mittelst meiner Unterschrift und beygedruckten

angebohrenen adelichen Petschafft confirmiren wollen.

 

So geschehen ut supra gez.: von Staffhorst

( L. S. )

 

E.5 Auszug aus der Urkunde zur Ehestiftung von

Peter Dening (1712-1783)

 

Actum Hermannsburg den 12. Septbr. 1761

 

Bey anderweite Verheirathung des Wittwers und Schäfers zu Beckedorf

Peter Denings mit Annen Dorotheen Kochs daher, lobte derselben aus dem

Väterlichen Hofe, deßen jetziger Hans Wilhelm Lüers in Beysein Johann Hinrich

Kochs und Peter Brammer, in Brautschatz aus:

10 Rtl. an Gelde, 2 Rinder, 2 Schweine,

1 Malter Rocken, 1 Malter Buchweizen....

 

E.6 Abschrift der Urkunde zur Ehestiftung von

Carsten Hinrich Dening (1743-1801)

 

Actum Hoya den 28. Septbr. 1768

 

Erschien mein Gutsmann und Vollmeyer Peter Brammer, in Beystand seines

Stief-Sohnes Carsten Hinrich Dening als Bräutigam, mit deßen einen annoch leben

den Vormund Hinrich Glüßmann aus Bäckedorff, und deßen Schwager Hans Heins

von Zetternhaußen*) an einem, und Ilse Dorothea Prüßern, weiland Augustinus

Prüßer Eheleibliche Tochter als Braut, nebst ihrem Schwager, dem Pächter der Gogräfenfreyen Kohtstelle, Mstr. Hinrich Quitmeyer und der Schulmeister Johann

Wilhelm Kohte aus Oldendorff am andern theile, anzeigend, dass vorermelter Carsten Hinrich Dening, sich mit Ilse Dorothea Prüsern, in eine Christliche Ehe-Verlobung

vor Kurtzen eingelaßen in beysein obgedachten Persohnen, wobey dann folgendes

bis auf Guths Herrschaftliche Genehmhaltung abgeredet und fest gesetzet sey.

Es wäre die Verlobte gewillet, ihre vorseiende Ehe demnechst durch Priesterliche

Copulation vollenziehen zulaßen.

An Braut-Schatze brächte die Braut in dem Hoff

eine Tonne Honig, grasland, ein Rind, fünf Schaafe,

ein Malter Rocken, und ein Malter Buchweitzen,

nebst ein untadeliches Kisten und Kisten Pfand,

welches deren Schwager, Hinrich Quitmeyer, ihr mitgeben, und sämtlich in zeit von

3 Jahren abtragen wolte.Die Haushaltung wollen des Bräutigams Ältern Peter

Brammer und Catarine Lüders vor der Hand noch behalten, jedoch solche am Braut

und Bräutigam auf deren Verlangen abtreten.

Solange nun die Eltern die Regierung des Haußwesens noch behielten, bekämen die angehenden Jungen Ehe Leute, nebst Eßen und trinken, auch der altäglichen Kleider,

jährich vom Hofe so viel Land, wie mit 6 Hbten (1 Himbten = etwa ½ Zentner) Haber,

1 Spint Lien, und ½ Hbten Hanpf Saamen zu besäen stünde.

Nach deren Übergabe bekäme sodann jene von diese auf deren gantze Lebenszeit

dasjenige vom Hofe, was Ihnen in der untern 28. Sept. 1751 errichteten Ehestiftung,

und zwar unterm 4ten Punct derselben, versprochen worden sey, jedoch mit der Abänderung, dass er Peter Brammer, an Stat des Landes zu 12 Hbten Hafern Einfall,

nur jährlich nicht mehr Feld-Land erhielte, wie zu 6 Hbten Habern, stünde ihm Peter Brammer und deßen Frau frey, ein jähriges Färcken, nebst den Besten, ein Jahr um

daß an dere, ohnentgeldlich hinzunehmen, welches jedoch die Meinung hätten wenn

sie mit den Jungen Leuthen an einem Tisch gingen und einerley Leute im Hause

zusammen blieben; Kähme wieder Vermuthen eine Veränderung unter ihnen vor und

daß sie an einem Tische mit einander sich nicht länger vertrügen können, und

gemüßiget würden, ihr eigen zu nehmen, als dann behielt es lediglich nach dem

5ten Puncte, der hierinnen angezogenen Ehestiftung vom 28ten Sept. 1751 in

Ansehung des Alten Theils, sein Bewenden.

Wegen der Sterbe Fälle wäre abgeredet, dass nach beschritteten Ehe-Bette es unter

Braut und Bräutigam heißen solte, Längst Leib, Längst Guth von den Gütern, so

ihnen eigen zugehören, und womit sie den rechten nach Macht zu thun und zu laßen

hätten.

Auf Ansuchen der Parteyen habe unermangeln wollen, was vorstehender maßen

unter Ihnen Abgeredet sey durch meine Unterschrift zu genehmigen.

Geschehen wie oben.

 

 

*) = Siddernhausen

 

(Aus: Des. 72 (5) – B I B 1 1759-1777, S. 304)

 

E.7 Abschrift der Urkunde zur Ehestiftung von

Johann Hinrich Dehning (1746-1818)

 

 

Actum Hannover den 6ten Mertz 1777

 

Erschien weyland Unsers Gutsmann Christopher Schütze zu Hermannsburg

hinterlaßene älteste Tochter Catarine Dorothea Schützen, mit deren von Obrigkeits

wegen verordnete Vormündern Meister Johann Hinrich Schütze und der Schulmeister Hinrich Schütze, mit den zeitigen interims Wirthe, Jürgen Hinrich Twitmeyer, sämtl.

aus Hermannsburg, an einem, und der Bräutigam Johann Hinrich Dehning, mit

seinem Bruder Carsten Hinrich Dehning von Bäckdorf, am anderen Theile und

zeigeten gemelte Vormünder an, daß weilen die 8te Jahre, von diesen interims Wirthe

zum Ende gelaufen, und ihr pflege anbefohlene, das 21te Jahre erreichet, sie vor guth befünden, dieselbe einheurathen zulaßen, hatte auch dieser wegen, vor Kurtzen, mit gedachten Johann Hinrich Dening, in eine Christl. Eheverlobung sich eingelaßen,

und sey dabey folgendes unter ihnen abgeredet und beschloßen worden.

Die angehenden Eheleute gedächten, gleich nach bevorstehenden Ostern ihre Heyrath, vermittelst Priesterliche Copulation und Einsegnung, vollenziehen zulaßen, worauf der Bräutigam zu der Braut, ins nuc. Schützsche Hof gehet, und mit derselben, wie es

frommen und Christlichen Ehe-Leuten eigent und gebühret zuleben und die

Haushaltung nach besten Vermögen zuführen, damit selbe, in den itzigen guthen

Stande bleibe und die Gutsherrschaftl. Gefälle, und Dienste, nebst übrigen Abgiften

Zur rechterzeit, davon abtragen, und geleistet werden können.

An Braut Schatze brächte der Bräutigam Johann Hinrich Dehning, der Braut zu,

laut Ablobungs Schein, de dato Hoya den 1ten Mertz 1777.

An Gelde 10 Thl. 3 Rinder 3 Schweine,und 3 Malter Korn, halb ein, halb ander. 

Überdem bringet derselbe, an seinen selbst erworbenen Mittel in den Hof an Baaren

Gelde 150 Thaler und deßen Stiefvatter Brammer, hätte versprochen in der Hochzeit,

4 Pistohlen dazu mit herzugeben. Wegen des Altentheil, vor den abgehenden interims Wirthe, ist unter den Partheien verglichen worden, daß derselbe, die ihm versprochene

halbe neue Wiese, nicht verlange, sondern solche, den Neuen Wirthe künftig überlassen wolle; das übrige aber, was diesen Twitmeyer, zum Altentheil sonsten bestimmt worden

sey, bekähme er auf seine ganzten Lebenszeit, alles mit einander, und würde ihm davon nichts gekürzet außer, daß die Kuh nach seinen des Twitmeyers ableben, dem Hofe hinwiederum anheim fiehle, und deßen Erben, daran keinen Antheil zu machen hätten. Wegen der 4 Obstbäume vermeinten sie sich demnechst schon dahin zuvergleichen, daß

ein jeder von ihnen, zufrieden sein könne.

Der Sterbe Fälle anlangend, so behielt es nach der Landes üblichen Regel dahin sein bewenden, daß der überlebende, des Verstorbenen, völliger Erbe sein solle, und er ann,

die Braut vor dem Bräutigam, ohne Erben, mit Tode abginge, dieser sodann, die

befugniße behielte, in den Hof wieder einzuheirathen, und sich die Güter eigenthümlich,

auf gut Haushälterisch zubedienen, inwoferne er sich sonsten als einen guten

Hauswirthe eignet und gebühret, bezeiget hätte, und der Gutsherr, dieserwegen nichts erhebliches bey demselben auszusetzen fünde.

Da uns nun der Bräutigam Johann Hinrich Dening als eine gute Persohn an

recommandiret worden ist, So haben wir daher kein bedenken getragen demselben

zum Gutsmann anzunehmen, und alles was dieser wegen niedergeschrieben

zugenehmigen

 

geschehen wie oben. E. C. F. v. Staffhorst für mich

(LS.) und Nahmens meines Vetters

E. A. F. von Staffhorst.

 

Vorstehende Ehestiftung ist der Braut, dem Bräutigam und den Altvatter Twitmeyer vorgelesen und Salvis salvandis bestätiget.

 

Hermannsburg den 19ten Mertz 1777

Königl. und Churfürstliche Amtsvoigtei, gez.: G. W. Marwedell

 

 

Demnach Mir der Guhtsmann, meines einhabenden Halb Meyer Hofes zu Bäckedorf, Casten Hinrich Dening zuvernehmen gegeben, daß er seinen Bruder Johann Hinrich Dening, welcher Catarina Dorothea Schützen zu Hermannsburg zu heirathen gewillet

sey, an Braut Schatze nebst Kisten und Kisten Gewand, mit zugeben versprochen:

An Gelde Zehn Tahler, 3 Rinder, 3 Schweine, und 3 Malter Korn, halbein, halbander,

mit bitte, meinen Gutsherrschaftl. Consens, darüber zuertheilen, so habe ich

demselben hierinnen willfahren, und in obige Auslobung einwilligen wollen, und

soll mir nicht entgegen sein, daß obige Abgiften des Hofes Beschaffenheit nach

künftich in billigen Terminen davon entrichtet werden.

 

Hoya, den 1ten Mertz 1777 gez.: E. A. F. von Staffhorst

 

Vorstehende Ablobungs Schein ist Casten Hinrich Dehning verlesen von ihm dabei

nichts zu erinnern gefunden, und darauf Amtswegen bestätiget.

 

Hermannsburg den 22ten Martz 1777

Königl. u. Churfürstl. Amtsvoigtei gez.: G. W. Marwedell

 

 

(Aus: Hann. Des. 72(5) Bergen I B 1, 1776 -1785)

 

 

E.8 Abschrift der Urkunde zur Hofübergabe von

Kasten Dehning (1725 ‑ 1799)

 

 

Actum Barnbostel In Kasten Dehnings Hause den 6. Okt. 1777

 

Da der hiesige Wirt Kasten Dehning an der Gicht dermaßen darnieder lieget, daß

er nach dem Amte nicht gehen noch dahin zu transprtieren stehet; so begab ich mich

auf verlangen gedachten Dehnings hierher, alwo ich denselben benebst seiner ältesten Tochter Anne Marlene Dehnings und deren Bräutigam Johann Peter Grünhagen

aus Belsen, Amtsvoigtei Bergen vorfand.

Der Wirt Karsten Dehning gab zu vernehmen, daß weil er wegen seiner angehaltenden Krankheit der Verwaltung des Hofes als Wirt nicht mehr vorzustehend vermögend, sein einziger Sohn Kasten Hinrich Dehning aber erst 3 ½ Jahr alt, sei er sich genötiwendiget sähe, seine älteste Tochter Anne Marlene auf Erbfolge einheiraten, sich und seiner

Ehefrauen einen Altenteil verschreiben, seinem Sohne aber für des Hofes Abtritt etwas

an Gelde bestimmen zu lassen. Seine älteste Tochter Anne Marlene habe sich in

Rücksicht dieser seiner Absicht mit dem Gegenwärtigen Johann Peter Grünhagen

ehelich verlobt, und es wäre bei der Verlobung verabredet, wie es dieserhalben solle eingehalten werden. Er bäte dahero solchen verabredeten Kontract ad protocollum zu nehmen und solchen Gutsherrschafts wegen zu genehmigen und Gerichtlich zu

bestätigen. Hierauf errichteten die Komparenten unter ein ander folgende zuvor

verabredete Ehestiftung.

 

1.) Die Braut Anne Marlene Dehnings verschreibet und bringet mit Gutsherrlicher und

ihres Vaters ausdrücklicher Einwilligung den väterlichen Hof hierselbst nebst allem

Zubehör ihrem Bräutigam Johann Peter Grünhagen in dotem zu, und machet ihn darum

der Rechte eines Hauswirts teilhaftig.

 

2.) Dagegen bringet der Bräutigam Johann Peter Grünhagen außer dem, was er für

sich erworben und das in mehr den 100 Rthlr wert bestehet, der Braut zum Gegenvermächtnis in den Hof zu, was ihm laut beigebrachtem Amts Protocolls de dato Bergen am 6. Sept. 1777 aus seinem väterlichen Hofe zu Belsen ausgelobet ist, als am baaren Gelde 50 Rthlr., 4 Schweine, 4 Rinder, 2 Malter Rocken, 2 Malter Sommer Korn,

1 Bette, 1 Lade und sonst gewöhnliche Mitgift an Hausgerät.

 

3.) Der Sterbefälle halber ist unter beiderseits Verlobte in Ansetzung ihres Allodial Vermögens die landübliche Regel längst Leib längst Gut also und dergestalt festgesetzet,

daß nach beschrittenem Ehebette einer des anderen Erbe sein und bleiben solle, es

erfolgen aus dieser Ehe Kinder oder nicht. Den Ansetzung der Erbfolge in den Herrschaftlichen Meierhof hierselbst ist folgendes ausgemacht:

Stirbet die Braut vor dem Bräutigam ohne Leibes Erben, so stehet ihm frei wieder in

Hof zu heiraten und seiner künftigen Ehe‑Frauen den Hof verschreiben zu lassen,

stirbet sie aber und läßet Kinder nach, so verbleibt diesen der Hof, obgleich dem

Bräutigam ohnbenommen ist in den Hof wieder zu heiraten.

Stirbet der Bräutigam aber vor der Braut ohne Leibes-Erben innerhalb 20 Jahren, so

steht der Braut frei zur anderweitige Ehe zu schreiten und ihren Künftigen Ehemann

den Hof zu verschreiben. Stirbt der Bräutigam aber nach 20 Jahren ohne Leibes‑Erben

so fällt der Hof an den jetzigen Sohn des Wirts Kasten Dehnings zurück, jedoch also,

das seiner nachbleibenden Witwe in dem Hofe ein billig mäßiger Altenteil gereichet

werde. Stirbet der Bräutigam ohne Ehefrau und ohne Leibes‑Erben, so bleibet dessen Allodial‑Vermögen in dem Hofe und fällt nicht seinen Verwandten zu.

 

4.) Machet sich der Bräutigam an heisch dem Hofe voll vorzustehen, die Praestanda

davon zu gehöriger Zeit abzutragen, die auf dem Hofe haftenden Schulden zu zahlen,

des Wirts Kasten Dehnings Kinder in demselben bis das sie zum heiligen Abendmal gewesen, mit Essen Trinken und Kleidern zu versorgen, sie zur Schule zu halten und

das Schullohn zu bezahlen, den Sohne Kasten Heinrich Dehnings wenn er beim Leben bleibet und sein 15tes Jahr erreichet hat, für den Abtritt des Hofes 30 Rthlr. zu geben,

ihm auch bei dessen Verheiratung gleich den übrigen Dehningenschen Kinder aus dem

Hofe abzufinden und auszuloben, dennen Eltern aber nemlich Kasten Dehning und

dessen Ehefrau so lange sie leben folgenden Altenteil zu reichen, als

(1) frei Essen und Trinken an seinen Tisch und gleichen freie Feurung und Licht auf

eine eigene Kammer

(2) zugleich 2 Himten Buchweitzen auf gedüngtes Land zu säen, das Land zu bestellen

und die Frucht einzuscheuen jedoch verbleibet dem jungen Wirth von dieser Kornfrucht

das Stroh .

(3) Jährlich ein Schwein nächst dem besten von der Dehlzucht,

(4) der Mutter 1 Spint Lein u. ½ Himten Hanf zu säen.

Nach dem Tode des jetzigen Wirts Kasten Dehnings fällt von diesem Altenteil für dessen hinterbleibende Witwe die Aussaat der 6 Himten Rauhaber zugleich das Schwein aber

als denn weg, wenn Kasten Dehning nach Ablauf 14 Jahre verstirbet, stirbt selbiger aber innerhalb 14 Jahre so erhält sie ein Jahr ums andere ein Schwein welches von jetzt an bis zum 14ten Jahre contimiret wird, nach dem 14 Jahre gänzlich cespriet

(5) Verstehet es sich von selber, daß der Bräutigam der abgelebten des jetzigen Wirts

den ihr vermachten Altenteil so lange sie lebet reichet.

 

Amts‑ und Gerichtswegen würde denen Comparenten eröfnet daß zuvor

Königl. Kammer genehmigung darüber eingeholet werden müßte, daß dem Sohn

der jetzigen Wirth Kasten Dehnings die Erbfolge in den Väterlichen Hof genommen

und dem Bräutigam Johann Peter Grünhagen und deßen Braut Anne Marlene

Dehnings nach Meierrecht übertragen werde ehe Amtswegen die Ehestiftung

bestätigt werden kann..., so zweifelte ich nicht, das diese hohe Genehmigung erfolgen würde, und sollte zu deren Bewürdigung nächstens Bericht erstattet werden.

 

Actum ut Supra in fidem

gez.: G. W. Marwedel

 

(Aus: Hann. Des. 72. 5 Bergen I B 1)

 

E.9 Abschrift der Urkunde zur Ehestiftung von

 

Johann Friedrich Dehning (1771-1826)

 

Actum Bergen den 12. November 1791

 

Es erschien der Interins Wirth auf dem vormahlig Strüwenschen herrschl. Vollhof zu Catensen Dietrich Dehning nebst seinen Sohn Johann Friedrich Dehning daher, desgleichen Anna Catharine Strüben, als einzige Erbin des vorgedachten herrschl. Strübenschen Hofes daselbst in Beistand ihres Vormundes Johann Christian Hinrichs vom Seelhof und zeigten an, wie der vorgedachte Johann Friedrich Dehning sich mit der gegenwärtigen Anna Catharine Strüben zu verheirathen und letztern ihren Väterlichen Hof zu übertragen gewillet wäre, auch sowohl

Ansehung des Hofes selbst, als ihres übrige Vermögens der Regel längst Leib, längst Guth

hiermit unter sich festgesetzet haben, und dazu die Amts auch Gerichtliche Bestätigung haben wollten. Des Bräutigams Vater behält sich die Regierung des Hofes, und die demnächstige Aussteuer seiner Kinder bevor.

Wann der Bräutigam die Regierung des Hofes antritt, erhalten dessen Eltern zum Altentheil:

Essen und Trinken an des Wirths Tisch, altäglich Kleidung, 2 Stücke Buchweizen, welche der künftige Wirth bestellet und mit pflüget, 1 Schwein auf der Diele, 1 Stück Rauhaber, und

der Mutter 2 Spint Lein-Samen zu saeen.

Bis dahin daß der Bräutigam den Hof annimmt erhält selbiger mit seiner künftigen Frau

den vorhin beschriebenen Altentheil zu seinem Unterhalt, und helfen sowol die Jungen, als

die Alten, dem Hofe zum Besten arbeiten.

Als sich nun die vorstehende Eheberedung und Altentheils Beschreibung nichts erhebliches

zu erinnern gefunden: So ist dieses salvo jure tertii von Amts- und Gerichtswegen die

erbetene Einwilligung ertheilet, und die ingrohsation pag. 15 des hiesigen Ehestiftbuchs

geschrieben.

 

Ut supra*                                               In fidem** gez. Unterschrift

 

* Ut supra = wie oben

** In fidem subscriti = in Treue (für die Richtigkeit)

 

Aus: Hann. Des. 72 Bergen I. A. 1 1785-1812, S. 15

Niedersächsisches Staatsarchiv Hannover)

 

E.10 Abschrift der Urkunde zur Hofübergabe und Ehestiftung von

 

Johann Hinrich Dehning (1773-1837)

 

Es erschien der adeliche von Staffhorstsche Gutsmann Casten Hinrich Dehning aus Beckedorf und zeigte an, dass er zu Fortsetzung seines Hauswesens sich genötiget sehe, seinen ältesten Johann Hinrich einheyrathen zu laßen, zu dem Ende hätte derselbe mit

die gegenwärtige Braut Catrine Marlene Ebels von Felligsen mit Genehmigung beyderseits nächsten Anverwandten sich ehelich verlobet, wobey folgendes verabredet.

Die Führung der Wirtschaft vom Hofe wollen des Bräutigams Eltern Casten Hinrich Dehning und seine Frau, so lange wie es ihnen beliebe, behalten, bis dahin aber solten

die angehenden jungen Eheleute jährlich vom Hofe haben:

Freye Wohnung, Eßen und Trinken an der Eltern Tisch, Feurung und Licht, so viel

Land zu ein Himten Buchweizen und 2 Spint Lien oder Hanf-Saamen Einfall,

wogegen sie schuldig und gehalten seyn sollen, nach ihren Kräften die vorkommende

Arbeit mit zu verrichten. Wenn des Bräutigams Eltern die Wirtschaft des Hofes an den jungen Eheleuten abtreten, so erhalten dieselben jährlich vom Hofe eben dasjenige, was vorstehendermaßen den jungen Eheleuten zugesichert worden.

Wenn aber nach Übergabe der Wirtschaft die Eltern sich sollen genötigt sehen ihr eigen

zu nehmen, alsdann erhielten dieselbe die Kammer an der Stube zu ihre Schlafkammer,

ein Jahr um das andere einjährig Schwein von der Diele, 6 Himten reinen Rocken zu

Brode, ein Hbtem Buchweitzen und 2 Spint Hanf Saamen jährlich gesäet, welches in

beyden Fällen seine Frau Ilse Dorothea Prüsers auch behalte, fals er Casten Hinrich Dehning vor ihr versterben und sie als Witwe nachbleiben solle.

Zum Brautschatz Guth bringe die Braut dem Bräutigam zu, laut Ablobungs-Schein

sub dato Hermannsburg den 10. Jan. 1793

Zwey Pistolen zu voll

Drey Rinder oder für jedes 3 rthlr.

Drey Schweine oder für jedes 1 ½ rthlr., Zehn Schaafe

9 Hbt. Rocken und 9 Hbt Buchweitzen nebst

Kistenpfand, Bette und Bettegewand und 1 Ehrenkleid.

Auf den unbeerbten Todesfall sey unter Braut und Bräutigam nach beschrittenen

Ehebette die Regul längst Leib längst Guth festgesetzet, daß der überlebende Theil

des andern Erbe seyn solle, von den Gütern, wo sie den Rechten nach über zu halten

und walten Macht hätten. Nachdem vorstehende Ehestiftung denen Parteyen deutlich vorgelesen und den Einhalt ihrer Abrede gemäs befunden, so soll die Gutsherrliche Genehmigung darüber eingeholet werden.

So geschehen wie oben gez.: G. H. Ebeling.

 

Vorstehende von meinen Verwalter in Gegenwart der Parteyen entworfene Ehestiftung

wird von mir als Gutshern hiermit genehmiget.

Braunschweig den 17ten Jan. 1793

(L. S.) gez.: August von Staffhorst.

 

Vorstehende Ehestiftung ist dem Bräutigam und der Braut wörtlich erkläret, von

ihnen genehmiget und nächsten salvis salvandis bestätiget.

 

Hermannsburg den 2ten Febr. 1793.

Königl. und Churfürstl. Amtsvoigtey

gez.: G. W. Marwedel.

 

E.11 Abschrift der Urkunde zur Ehestiftung von

 

Johann Hinrich Dehning (1746-1818)

 

Actum Hermannsburg, den 24ten April 1797

 

Es zeigte Johann Hinrich Dehning hieselbst der Gutsherrschaft an, daß es Gott

gefallen, seine Ehefrau durch den Tod abzufordern und ihn nebst 4 unmündigen

Kindern zurück zu laßen. Zu Führung seiner Haushaltung und Erziehung der Kinder

sehe er sich genötigt, zur zwoten Ehe zu schreiten. Er habe zu dem Ende sich mit

Anna Dorothea Möhring zu Dreilingen Amt Bodenteich mit Genehmigung ihrer sämtlichen Anverwandten ehelich verlobt, wo folgendes bei abgeredet sey:

1.) Nach vollzogener Copulation, nehme er seine Braut zu sich, und mache ihr die

Führung der Wirtschaft und Erziehung seiner Kinder sofort Theilhaft.

2.) Die aus dieser Ehe etwa erzeugten Kinder hätten mit den Kindern erster Ehe, aus

dem Hofe gleiche Abfindung sich zu erfreuen.

3.) Wenn er Johann Hinrich Dehning vor Majorenität seines Sohnes Johann Hinrich

mit Tode abgehen solle, so bleibt seiner Braut unbenommen wieder zu heiraten, es sei

denn, daß gedachter sein Sohn, bereits das 18te Jahr erreicht habe, in diesem Fall

heirathe sie nicht wieder in die Güter, sondern sie führe als dann die Wirtschaft nebst

dem Sohn, bis derselbe das 24te Jahr erreicht habe.

4.) Nach Übergabe der Wirtschafts-Führung erhalte die Braut an des Wirts Tisch frey

Essen und Trinken, alltägliche Kleidung, Feuer und Licht, die Kammer an der Diele

zu ihren Aufenthalt.Eine Meze Leinsamen im Felde gesäet, wo der Wirth den Dünger

zu hergebe, und bestelle, dagegen sey sie verbunden, nach ihrem Vermögen dem Wirth arbeiten zu helfen.

5.) Sollte aber die Braut an des Wirths Tisch sich nicht vertragen, und gemüßiget

werden ihr eigen zu nehmen, so erhalte sie eine Kuh nächst der besten aus dem Stall,

jedoch ein vorallemahl, Platz im Stall, zu Ausfütterung derselben, auf den Vorderhause soviel Raum, da das Futter für die Kuh liegen kann, nach Absterben des jetzigen

Altvaters Quitmeyer (Anm.: ehem. Interimswirt, jetzt Altenteiler) das einhabende eine

Stück Feldlandes ferne in Winkelfelde, den Garten vor der Quedenburg, oben bemerkte Kammer, Raum zu ihren Aufenthalt, nebst Feurung u. Licht.

6.) Die Braut bringet dem Bräutigam an Brautschatz zu laut Ablobungsschein Celle

den 22. April 1797:

Dreißig Thaler an Gelde,

drei Sack Rocken, drei Sack Buchweitzen,

drei Stücke Vieh, drei Schweine, dreizig Schafe,

sechs Stück Immen, und halbe Tonne Honig, außerdem

gewöhnlichen von ihrer verstorbenen Mutter eingebrachten Kisten und Kistenpfand.

7.) Wegen der Sterbefälle sey unter Braut und Bräutigam die Regul Längst Leib längst

Gut in der Maße festgesetzt: das wenn die Braut ohn Leibes Erben versterbe, der

Bräutigam ihr völlige Erbe sein solle, wenn aber Kinder aus dieser Ehe vorhanden,

alsdann erhalte derselbe nur Kindestheil, würde die Braut nach dem Bräutigam

versterben, so erhalte diese von seinen Allodial (Eigenbesitz) Nachlaß mit den

Kindern gleich Kindes-Theil.

 

Nachdem vorstehende Ehestiftung den Parteyen vorgelesen, und im allen ihrer Abrede gemäß befunden, so soll die Gutsherrliche Genehmigung darüber eingeholt werden.

 

So geschehen wie oben gez. G. H. Ebeling

 

Vorstehende von meinem Verwalter in Gegenwart der interezsirten entworfene

Ehestiftung wird hiermit genehmigt.

 

(L.S.) Hoya den 29ten April 1797 gez. August von Staffhorst

 

 

Vorstehende Ehestiftung wird auf darum geschehenes Nachsuchen von Amtswegen Salvo Jure tertii ingroßieret, auch die Regul Längst Leib Längst Gut auf unbeerbten Fall gerichtlich constituiret.

 

Hermannsburg, den 24ten May 1797 Königl. Churfürst. Amtsvoigtey

gez.: Ludewig

 

(Aus: Hann. Des 72 Bergen I B 1 Band 1776 - 1801, Seite 570)

 

E. 12 Abschrift der Urkunde zur Ehestiftung von

Heinrich Christoph Dehning (1778-1828)

 

 

Erschien Heinrich Christoph Dehning von Beckedorf als Bräutigam an einen, und

Ilse Otten aus Hermannsburg als Braut am andern Theile, und errichteten

nachfolgende Ehestiftung

 

1.) Gehet die Braut zum Bräutigame und inferiret laut Gutshl. Ablobung vom

heutigen Dato

Zehn rthaler in Goldr., nebst gewöhnl. Kist, und Kisten Pfand,

welches in 2 Jahren erfolgen soll.

 

2.) Unter angehenden Eheleuten gilt auf unbeerbten Fall die Regul längst Leib längst

Guth, und wird der Amts consens ertheilet, beschrieben und verlesen in Gegenwart

beyder angehenden Eheleuten, der Braut Vater Martin Otte von Hermannsburg, der Hauswirth Peter Bartels auch deßen Ehefrau Dorothea Margarethe geb. Pasch aus

Bonstorf und Johann Hinrich Dehning aus Beckedorf.

 

ut Supra In fidem

Ul.

 

E.13 Abschrift der Urkunde zur Hofabtretung an

Heinrich Christoph Dehning (1778-1828)

 

Actum Hermannsburg, den dritten November 1801

 

Erschien der Hauswirth Peter Bartels und deßen Ehefrau Dorothea Margarethe

geb. Pasch aus Bonstorf insgleichen die beiden Verlobten Heinrich Christoph

Dehning aus Beckedorf und Ilse Otte aus Hermannsburg.

Erstere geben zu vernehmen, wie sie bey ihren bereits eingetretenen hohen Alter

und da sie keine Kinder besäßen, resolviret hätten, das Meyerrecht ihres Hofes zu

Bonstorf, den anwesenden vorgedachten beyden Verlobten, als den des Hauswirths

Bartels nächsten Verwandten zu verheißen und selbigen den Hof zu Bonstorf

demnächst abzutreten und zu übertragen, hindoch mit der ausdrücklichen Bemerkung,

daß es ihnen den beyden vorgenannten Eheleuten frey stehen solle, die Regierung ihres Hofes nach Gefallen annoch zu behalten und den jungen Leuten den Hof nicht ehender

zu übertragen, als bis sie es für gut finden, daher die jungen Leute auf die Übergabe

des Hofes wider ihren der Alten Willen zu bestehen nicht befugt seyn sollen, gleich

wie sie sich denn auch das auf dem Hofe befindliche Vieh ausdrücklich und zur

freyen Disposition vorbehalten wollen.

Auch solle auf den Fall, wenn einer von ihnen der Alten verstorben und der Überlebende wieder in den Hof zu heiraten gewillet seyn solle, solches nicht nur demselben frey

und unbenommen seyn, sondern es solle auch auf den Fall, wenn aus solcher Ehe

Kinder erfolgen, selbige die rechten An Erben des Hofes verbleiben, und derjenige

welcher von den Kindern dazu am tüchtigsten seyn werde, den Hof erhalten. Die

jungen Leute aber als dann schuldig seyn, selbigen zur gehörigen Zeit abzutreten

und sich dagegen nach Beschaffenheit des Hofes zu ermäßigenden Altentheil zu

begnügen und sich mit der sogenannten kleinen Stube im hause zu behelfen.

Hiernächst wollten die Alten sich nachfolgenden Altentheil nach Übergabe des Hofes ausbedungen:

als freye Wohnung im Hause, namentlich die kleine Stube und die daran befindliche Kammer, auch einen Speicher unten im doppelten Speicher Raum für Futter auf dem

Boden im Hause und Führung in der Scheune, ferne freye Beköstigung an des Wirths

Tisch und freye Feurung u. Licht, 2 Hpten Buchweitzen zu säen im gedüngten Lande

und ½ Hpten Hanf für die Altmutter gesäet im gedüngten Lande, zu welchen beydes

der Altmutter die Saat austhut, wogegen beyde Altentheils Leute nach Vermögen zum Besten des Hofes arbeiten.

Auf den Fall jedoch, dass die alten mit den jungen Leuten sich nicht vertragen, und genöthiget seien ihr eigen zu nehmen, so erhalten selbige außer vorbeschriebenen

statt des freyen Tisches den obersten Theil der Stege Wiese biß zum Langen Wehr

vom Staugraben, auf den langen garten und den nach Bonstorf zu liegenden Theil des sogenannten Stege Wiese Gartens, alljährlich ein Stückchen Land von 2 Hpten Einfall

auf der Südseite ohngedünkt und Maler reinen Rocken.

Vorgedachte beyde Verlobte nahmen obige Erklärung und Anerbieten des Hauswirths Bartels und dessen Ehefrau mit Dank an und gelobten vorstehenden gehörig nach zu kommen.

Nach geschehene Vorlesung und Genehmigung wurden Comparenten mit der resolution entlassen, daß hierin zuförderst an Churfürstl. Cammer berichtet werden solle.

 

Ut Supra (wie oben) In fidem (für Treue = für die Richtigkeit) Ul.

 

E.14 Auszug aus der Abschrift der Urkunde zur Ehestiftung von

Peter Heinrich Dehning (1781-1831)

 

Bey Vollziehung der Ehe zwischen Peter Heinrich Dehning von Beckedorf und Ilse Magdalene Rabe im Lutter ist in gegenwart des Vaters der Braut, des Bruders des Bräutigams Joh. Hinr. Dehning von Beckedorf, und der Einwohner Johann Peter Rabe

von Barnbostel, geschworene Lange von Oldendorf und Heinrich Rabe von Lutter

folgende Eheberadung geschloßen und verabredet worden:

1. Die Braut zieht zu dem Bräutigam auf Häußelung und wird seine Wirtschaft als Ehefrau theilhaft...

 

 

(Beurkundung vom 21. Sept. 1809)

 

 

E.15 Auszug aus der Abschrift der Urkunde zur Ehestiftung von

Johann Heinrich Dehning (1795-1815)

 

Actum Amts-Vogtei Bergen am 26. Nov. 1814

 

Es erschien vor hiesigen Amb der Bräutigam Johann Heinrich Dehning aus Catensen

an einer Seite in Bystand dessen Vater Johann Friedrich daher und der Hauswirth

Kasten Wrogemann daher, so und die Braut Anna Catharina Reineke aus Bollersen

an andern Seite, in Bystand deren Vater Casten Hinrich Reinecke daher, und der

Altvater Johann Hinrich Theilmann daher und verabredeten...

 

 

E.16 Auszug aus der Abschrift der Urkunde zur Ehestiftung von

Heinrich Friedrich Dening (1798-1837)

 

Actum Bergen den 2t. Dec. 1815

 

Vor hiesigen Amte erschien als Brautleute Johann Heinrich Friedrich Dening aus

Catensen und als Braut Anna Catharine verwittwete Dening geb. Reinecke aus

Catensen und brachten vor: dass sie eine christliche Ehe verabredet

hätten, unter Zustimmung ihrer beiderseitigen mit Gegenwärtigen Vater Johann

Friedrich Dening und Casten Heinrich Reinecke.

1. Sie die Braut heirathet den Bräutigam zu sich auf den ihr nach der Ehestiftung

von 26t. Nov. 1814 zufallende herrschaftl. Vollhof in Catensen.

2. Da der Bräutigam aus eben diesen Hofe seine Ablobung erhalten müsste,

2. so sy davon nichts besonderes zu verschreiben...

3...

 

E.18 Auszug aus der Abschrift der Urkunde zur Ehestiftung von

 

Johann Friedrich Dehning (1771 - 1826)

 

 

Actum Bergen den 3t. August 1816

 

Erschien vor hiesigen Amte als Brautleute der Hauswirth und Wittwer Johann

Friedrich Dehning aus Catensen und als Braut Ilse Katharina Stelter aus

Siddenhausen in bystand des Hans Heinrich Ahrens Hauswirth daselbst und

erklärten, dass sie eine Christliche Ehe verabredet, und folgendes miteinander

verabredet hatten.

 

§ 1.

Der Bräutigam heirathet die Braut zu sich auf den herrschaftlichen Hof in

Catensen, und macht sie aller des seinigen Theil haftig.

 

§ 2.

Die Braut bringet den Bräutigam zu aus den Hofe des Hans Heinrich Ahrens

2 Pistolen 2 Schweine 2 Rinder

2 Sack Korn halb Rocken halb Rau Haber

nebst den Vater der Braut aus den Hofe des Hauswirth Ahrens fordern gehabt

und zum Brautschatz für seine Tochter stehen lasse.

 

§ 3.

Ausserdem bringet die Braut den Bräutigam zu aus ihren eigenem Vermögen

die Summe von 50 rt. Baares Geld

......

 

E.19 Abschrift der Urkunde zur Ehestiftung von

 

Christoph Heinrich Dehning (1798-1854)

 

Actum Amtsvogtei Hermannsburg am 4. Sept. 1830

 

Vor hiesigem Amte erschienen:

 

Der Dienstknecht Christoph Heinrich Dehning aus Beckedorf als Bräutigam

1.) in Begleitung seines Vaters, des Altvaters Johann Heinrich Dehning daher,

2.) Marie Dorothee Köhne, welche volljährig, und ohne Aelter, übrigens aber

3.) aus Oldendorf gebürtig ist, als Braut. Sodann

3.) der Interimswirth auf dem gutsherrn frey gekauften Dehningschen Hofe zu Beckedorf,   Casten Heinrich Alm, mit den Vormündern des von dem

4.) Hauswirthe Johann Heinrich Dehning hernachgelassenen minderjährigen

5.) Kindern, Johann Heinrich Lange zu Beckedorf und Johann Heinrich

6.) Völker zu Hermannsburg.

 

Unter den Verlobten wurde hiernach unter aller Comparenten Bewilligung die folgende Ehestiftung beredet und abgeschlossen.

1.) Die Verlobten versprechen sich die Ehe und heyrathen auf Häuseley.

2.) Dem Bräutigam werden aus seinem väterlichen gegenwärtigen nach Ableben

3.) seines älteren Bruders Johann Heinrich Dehning von den gegenwärtigen

4.) Carsten Heinrich Alm als Interimswirth bewirtschafteten Hofstelle in Berücksichtigung der darauf haftenden großen Schuldenlast die Hälfte von

5.) den seinen beyden bereits verheyratheten Schwestern geschehene Ablobung, ausgelobt, als

(1) anstatt 1 ½ Rind - 6 rth.

(2) 1 Schwein und für das Halbe - 1 rth.

(3) 1 ½ Sack Korn, halb Rocken halb Buchweitzen,

(4) ein halbes Bett oder 7 rht. Sodann

(5) für das Ehrenkleid - 5 rth. und

(6) noch an baarem Gelde 1 ½ Pistolen, auch endlich

(7)) einen Schrank und eine Lade, welches alles nach und

nach innerhalb 10 Jahren erfolgen soll.

Die Braut bringt dem Bräutigam, theils aus ihrem älterlichen Erbtheil, theils

von dem, was sie sich durch den Dienst erübriget, den Werth von

Vierzig Rthr

in die Ehe ein.

6.) Wird unter den Verlobten für den unbeerbten Todeslfall die Regel: Längst Leib, Längst Gut verabredet, für den Fall jedoch Kinder erfolgen sollten, bestimmt das

der Ueberlebende von des Ersterbenden Vermögen Kindestheil erben solle.

 

... baten die Comparenten um die gerichtliche Bestätigung.

 

Actum supra in fidem (Unterschrift)

 

Die vorstehende Ehestiftung wird Kraft dieses wie wohl mit Vorbehalt eines jeden Dritten Amtsgerichtlich bestätiget.

 

Actum Hermannsburg am 4. Sept. 1830 (Unterschrift)

 

E.20 Abschrift der Urkunde zur Ehestiftung von

 

Johann Heinrich Dehning (1821-1883)

 

Actum Amtsvoigtei Hermannsburg den 5. October 1842

 

Es erschienen:

1) Der Anerbe Johann Heinrich Dehning aus Beckedorf, als Bräutigam,

2) Dessen Mutter, Ilse Dorothee geb. Schütze und Stiefvater, der Interimswirt

Casten Heinr. Alm ebenfalls aus Beckedorf,

3) Des Bräutigams beide Vormünder, der Altentheiler Joh. Heinrich Lange aus

Beckedorf und Hauswirt Johann Heinrich Völker aus Hermannsburg; sodann

4) Marie Christine Behrens aus Lutterloh als Braut und

5.) Deren Eltern, der Hauswirth Hans Heinrich Behrens und dessen Ehefrau,

Ilse Dorothee geb. Ulricht ebendaher,

und gaben die nachfolgende Auslobung, Ehestiftung und Vereinbarung zu vernehmen:

 

A. Auslobung § 1

Behuf der jetzigen Verheirathung lobt der Hauswirth Hans Heinrich Behrens,

seiner Tochter der Braut

1) Vierhundert Thaler in Pistolen, a 5 rt. aus und werden davon 200 rt. nächste

Pfingsten und die übrigen 200 rt. bezahlt, wenn der Schwiegersohn den Hof

antritt, von der Hochzeit an aber wird das gesammt Capital mit 3 einhalb

Prozent jährlich verzinset;

2) im nächsten Frühjahr acht Immen und eine halbe Tonne Honig, und

3) bei der Hochzeit, ein standesmäßiges Kistenpfand, Bette und Bettgewand.

 

B. Ehestiftung § 2

Der Anerbe Joh. Heinrich Dehning und die Marie Christine Behrens versprechen sich einander die Ehe, und wollen dieselbe durch priesterliche Copulation nächstens

vollziehen.

Die beiderseitigen Eltern und die Vormünder des Bräutigams geben dazu ihre

Einwilligung, und erklären, daß die Brautleute nicht mit einander verwandt sind.

 

§ 3.

Die Braut heiratet zu dem Bräutigam nach Beckedorf, und bringt ihm Alles

dasjenige als Brautschatz in die Ehe zu, was ihr vorhin der Vater ausgelobt hat.

 

§ 4.

Die Brautleute setzen sich mit der Hochzeit in den Mitbesitz und Mitgenuß des wechselseitigen Vermögens ein.

 

§ 5.

Dieselben setzen sich nach der Regul “Längst Leib längst Gut” wechselseitig zu

Erben ein, dergestalt, wenn keine Kinder aus der Ehe vorhanden sind, der Längstlebende

des Andern einziger Erbe ist, sind aber Kinder vorhanden, so soll derselbe Kindestheil

erben. Die beiderseitigen Eltern gaben dazu ihre Zustimmung.

 

C. Vereinbarung § 6

Der Stiefvater des Bräutigams, Interimswirth Alm, setzt die Interimswirtschaft

des Hofes des Bräutigams, nach dem vorhandenen Contracte fort. Derselbe nimmt

übrigens die angehenden Eheleute in den Hof auf, und gibt ihnen bis zur Übergabe

des Hofes alles dasjenige, was er demnächst als Altentheil erhält. Dafür müssen

dieselben nach Kräften im Hofe mitarbeiten.

 

D. Allgemeines § 7

Contrahenten entsagen allen ihnen hiegegen zustehenden Einwende und

Rechtsbehelfen, besonders denen der Uebereilung, Ueberredung daß anders niedergeschrieben als verabredet, und daß ein allgemeiner Verzicht nicht gelte, wenn

ein specieller nicht vorangegangen sei.

 

Vorgelesen und genehmigt ut supra in fidem

(Unterschrift)

 

Zur Urkunde dessen ist den angehenden Eheleuten dieses Protocoll in beweisender

Form ausgefertigt. Die darin errichteten Verträge werden mit Vorbehalte eines jeden

dritten Rechts, gerichtlich hiermit bestätigt.

 

Bergen d. 5. Octbr. 1842 Königlich Hannoversche Amtsvogtei

Hermannsburg

 

(Siegel)                                                                         gez.: (2 Unterschriften)

 

O.2 Abschrift der Urkunde zur Ehestiftung von

 

Hinrich Dening (* 1657)

 

Kundt undt zu wißen sey hiermit allen undt jeden, daß im Untergesetzten orthe, Jahre, Monaht undt Tage, im Nahmen der Hochheil. Dreyeinigkeit, sey eine Christl. Eheberedung Vorgegangen, undt geschehen auf beyderseits Eltern undt nechsten Anverwandten guhtbefinden, Zwischen den Ehr- undt Arbeitsamen Hinrich Dening, Hanß Dening, Zum Bockel Eheleiblichen Sohn, an dem einen, Undt die Ehr- undt Arbeitsamen Ilsabe Backeberg, Sel. Hinrich Winkeln hinterlaßenen Wittibe, an der andern seite, auf folgende Ahrt undt Weyse, daß des Bräutigams Bruder, Thomas Dehning, zum Bockel, welcher itzo den Hoff inne hat, undt besitzes, will seinen Bruder Hinrich aus itzo angezogenen Hofe mitgeben

an Gelde 20 (Thaler) 4 Rinder 4 Schweine 12 Ht. Rocken,

Zu welchen itzo gemeldeten Stücken der Bräutigam noch mit sich bringt sein Woll Erworbe- undt gewonnenes Guht.

Hingegen bringt der Braut Ilsabe Ihren Bräutigam Hinrich zu,

Hauß, Hoff alles Ihr Stück, wie es auch Nahmen hat,

undt sonsten andere dazu gehörige Güter,

da dennauch wegen der Todesfälle ist erkläret, daß es gehen soll nach der alten Regul, längst leib, längst guth.

Wan über die itzige Braut von Ihren Sel. Mann einen Sohn hat, dem der Hoff eigentlich zustehet undt gehöret, so soll Er auch dem selbigen nicht entwandt werden, wan Ihm Gott das Leben gönnt, Sondern Er kann Ihm wieder bekommen, wan der itzige Bräutigam Hinrich Ihme wirdt abtreten. Über diesen so bleiben dem Sohne a `past, die von seinen Seel. Vater Ihme Vermachte zwo Tonnen Honniges, daß er die mag zu seinen Besten so gut alß Er kan, sie anwenden undt gebrauchen.

Dieser öfters gemeldete Sohn Hinrich den Hoff antrit, daß er dem Itzigen Bräutigam Hinrich, alßdan soll im Felde 2 Stücke Landes thun, auch dieselben Pflügen, so will er alß dan die Saat darin thun, undt es mit Habern oder Buchweitzen besehen.

Damit auch dieses obengesetzte möge in allen Stücken richtig gehalten werden, alß bin Ich itziger Beichtvater der Braut, erbehten worden, es also auf zu Zeichnen, wie sich beidetheile beradet und Verglichen, welches Ich doch mit allen fleiße gethan, bezeuge demnach mit meinem Unterschreibenen Nahmen, wie auch Untergedruckten Pittschaft, daß das alles, waß oben stehet, seyhen beiden theilen beliebet worden, welches neben mihr beiderseits gezeugen, die hierzu erbethen, bekräftigen. Alß an deß Bräutigamsseiten, Johan Siwen, Wohnhaftig zu Wietzendorf, undt Jacob Winkelmann, wohnhaftig zum flodwede. An der Brautseiten Diedrich Müller Untervoigt undt Carsten Winkelmann, Kirchen-Jurat alhie.

 

Geschehen Müden an der Örtze den 20. Jan. 1690

(LS) gez.: Johan Bolsthopt, p. ibid (Pastor ebenda)

 

Ist Confirmiret undt dem Ambts Protocollo Lib 2 do folio 43 inseritet worden.

 

Hermannsburg d. 12. Marty 1690

 

 

(Aus: Hann. 72 Bergen I.B.1 (1684 - 1703))

O.3 Auszug aus der Abschrift der Urkunde zur Ehestiftung von

 

Thomas Dehning (1672-1738)

 

Im nahmen der Allerheyligsten Dreyeinigkeit Ist heute untengesetzten Tages eine Geistliche und zuläßige Ehe mit beyderseits Eltern vorbewußtem gutem Willen, vor dem Prediger zu Wietzendorf Herrn Lüders, nach dessen mir zugeschickter punctation (Vertragsentwurf) folgender Gestalt zwischen Thomas Denings vom Bockel und Anna Margarethe Peters, Hinrich Peters Einwohners und Holzgeschworenen aus Wietzendorf Eheleiblicher Tochter, abgeredet und geschlossen:

Es wollen nemblich diese beyden Persohnen auf Gutfinden ihrer Eltern und selbst zu einander habende eheliche Neigung, einander zur Ehe haben, und diesen ihren nunmehr abgeredeten und geschlossenen Ehebundt fördersahmst durch Priesterliche copulation vollziehen lassen.

Wenn dann solches geschehen, gehet der Bräutigam zu seiner liebsten braudt ein in deren Väterlichen hoff zu Wietzendorff, welchen der Vatter diesen beyden angehenden jungen Eheleuten sogleich eigenthümlich übergeben will, sich jedoch vorbescheidend, Zeit seines und seiner jetzigen Frau Lebens mit der Frau und Kindern den Tisch beym Wirthe, und dann so lange eines von ihnen, Vatter und Mutter, übrig sein würde, unverkürzt alljährlich zu genießen:

die sogenannte Bornwiese und zwey Stücke mit Buchweizen, und ein Stück mit Rauhenhaber alljährlich zu bestellen, wozu er von den, daß jedes Jahr, gefallenen Schweinen eins ... vor sich mästen will, auch sollen seine aus anderer Ehe bereits schon erzeugeten und etwan noch von Gott ihm bescherenden Kinder, wenn sie zu Jahren kommen, Ehrliche leuthe erkenntnis nach, von dem hoff berathen werden.

Dem bräutigam gelobt sein Vatter Thomas Dehning, Holzgeschworener zum bockel, zur Aussteuer mit:

an Gelde Zwanzig Taler

Vieh: Fünf Rinder und Fünf Schweine

Korn: Einen Wichhimpten Rocken.

 

Der Sterbefälle halber ist unter diesen beyden angehenden Eheleuten mit Consens beyderseits Vätter abgeredet, daß es nach gehaltener Hochzeit heißen solle: längst leib, längst guth, also daß, so nach des Allerhöchsten unerforschlichem rath und Willen die Braut zuerst vor dem bräutigamb mit Tode abgehen sollte, Er den Vätterhoff mit allen Pertinentien (Zubehör) erbet; so aber der Todesfall ihn zuerst betreffen sollte, Erbet sie nicht allein das, was ihm von seinem Vatter zur Aussteuer mitgelobet, sondern auch alles sein übrig ... Wohlgewonnenes guth.

 

Wir, bey dieser oben gesetztermaßen vor dem Prediger zu Wietzendorf Herrn Lüders nach dessen mir zugesandtem project abgeredeten und geschlossenen Ehe außer beyderseitigem Wohlwollen, gezeugen mit zugegen gewesen:

auf Seiten des bräutigams Hinrich Jürgens, Voigt zu Wietzendorff, auch Karsten Eggers zum Bockel, und Jacob Winkelmann vom Flottwedel,

und auf Seiten der Braut Hanß Brockhoff, Holzgeschworener zum Meinholt und Michel von Brock aus Wietzendorff, also ist auch dieser Ehe-Recess (Vergleich) darüber Verfertigt und hiesigen Amts-Ehepacten Bücher eingetragen worden.

 

So geschehen Bergen, den 15ten Februar 1706

 

 

O.4 Abschrift der Urkunde zur Ehestiftung von

 

Johann Hinrich Dening (*1678)

 

Im Namen der Hochheil. Drey Einigkeit Amen

 

Zu wißen sey hiemit allen und jeden, welchen dieses Vorzuzeigen ist, daß heute am untergesetzten Tage, Monath und Jahre eine Christliche Ehe Verlobung nach Gottes willen und beyderseits Eltern und Freunde genehmhalten, zwischen Johann Hinrich Dening und Ilse Marien Winkeln zu Willighausen, sey vor sich gangen Solchergestalt: daß die vermeldete Personen, eine der anderen, die Ehe, in Bündigster form zugesaget, mithin wegen der zeitlichen Güter sich nach beyderseits Vergnügen Verglichen, und bringet der Bräutigam seiner Verlobten erblich zu, was ihm sein Bruder Hanß Dening, als itziger Haußwirth, mit genehmhaltung Thomas Denings als Vater, aus dem Hofe zum Bockel versprochen,

fünf Rinder, 5 Schweine, Zwei Sack Rocken und 20 Thl. Geld.

2.) seinen Kindlichen antheil, der ihm nach absterben seines Vaters, von aller deßen Verlaßenschaft zufallen wird, und

3.) sein wohlgewonnen Guth.

Wogegen gedachter Johann Hinrich Dening mit seiner Verlobten befreyen und erblich zu bewohnen haben soll, Hauß und Hof samt allen pertinentz Stücken, wie solches der Braut Vater Peter Winkeln zu Willighausen, in Besitz gehabt, jedoch mit diesem Bedinge, daß dem ein Eigen jetzo achtjähriger Sohn, Peter benahmet, zu seinem abstande und wegen des auf den Hof habenden anspruchs von den Eheleuten hundert rthl. nach und nach wie es der Sohn zu seiner anlage wird benötigt seyn, sollen ohnverweigerlich gegeben werden, und hiezu sol gedachtem Peter, wenn er sich verheiraten würde, ferner aus dem Hofe erfolgen, was gute Leuthe billig erkennen können, Wegen der Todesfälle ist beyderseits beliebet, die bekanndte Regul: längst Leib längst guth, vorgültig zu halten.

Daß dieß obenstehende von beyden seiten alsobeliebet worden, bezeuge ich zeitiger Pastor und der Braut Beicht Vater hiemit nebst untergeschriebenen Nahmen und vorgedruckten Petschaft, Nebst deßen sind Zeugen an seiten des Bräutigams, deßen Vater Thomas Dening zu Bockel, Hinrich Dening zu Müden, und Jacob Winkelmann zum Flotwedel. An seiten der Braut deren Vater Peter Winkeln zu Willighausen, Hanß Tewes zu Krützen, Carsten Müller zum Schmarbecke, und Hinrich Müller allhie.

Müden an der Oertze d. 2t November Ao 1708

 

                     (LS)                                                               gez.: A Schmid, Pastor

 

ist confirmiret d. 15. November 1708 gez.: Bünting

 

(Anmerkung auf demselben Blatt:)

 

Actum Hermannsburg d. 21. October 1735

Casten Dening meldete, daß Er in seines Vaters Hof heirathe oder Peter Winkeln selbigen wieder abzutreten gewillet gewesen. Weil Er sich aber mit Peter Winkeln solcher gestalt verglichen, daß er demselben anstatt der versprochenen Hundert Thaler nur 25 rth. Für den abtritt und jährlich in abschlag 3 Thr geben wolle, So wolle Er, Casten Dening, den Hof annehmen und die gefälle davon entrichten. Was Peter Winkeln sonst an Kindes Theil obstehend versprochen, dabey wolle Er es Laßen. Daß dieses Verglichen, deßen ist Peter Brammer zu Oldendorf Zeuge.

p. M. Dieses ist unter obstehende Ehestiftung geschrieben. gez.: Bünting

 

(Aus: Hann. Des. 72 (5) Bergen I B 1 1704/18)

 

 

 

O.5 Abschrift dwer Urkunde zur Ehestiftung von

 

Johann Dehning (1701-1763)

 

Actum Hermannsburg den 1. Jul 1730

 

Johann Dening, des seeligen Hinrich Denings, gewesener Haußwirths zu Müden eheleiblicher Sohn und Schneider zu Müden, brachte vor, daß Er sich mit Consens der Eltern und nächsten Angehörigen, auch in Beyseyn nötiger Zeugen mit Catharina Margarethen Völkers, des seeligen Johan Christoph Sevelohen nachgelaßenen wittwen hin w(i)eder öfendlich verlobet, wobey gewesen Johan Christoph Fastenauer, Christian Knop in Hermannsburg, Hinrich Winkel zu Müden, Casten Dening und Casten Winterhoff beyde zu Willighausen, und Johan Backeberg zu Backeberg, weil nun seine Braut durch Königlichen großvoigteylichen Bescheid von 5. Jun 1730, welchen Er sich heute öfendlich verlesen lassen, für Erbin ihres ersten Mannes Halb-Kothe in Hermannsburg erkandt worden, also habe Er sich mit derselben solcher gestalt gleichfals verglichen, daß Er alle seine eigenen Mittel, in sonderheit 20 Thr. An Gelde und was ihm sein Halb-Bruder Hinrich Winkel heut zum Kindes Theil mit loben würde, in die herrschaftliche Kothe und der Braut zu bringen wolle, mit dem ausdrücklichen Vergleich, daß sie beyderseits einen der vollig Erben wolten, und es der Todesfälle halber nach hiesiger Redensarth heißen soll: Lengst Leib Lengst Guth. Dabei sich Johan Dening erboth von solcher herrschaftlichen Halb Kothe gleichfals alle hergebrachren onera an Gelde und Diensten seinen Nachbarn gleich abzutragen, auch des Christoph Sevelohen Wittwen und Zwey Kindern, nemlich Jürgen Hinrich und Anna Catharinen Sevelohen dasjenige zu halten, was Ihnen in Johan Christoph Sevelohen Ehestiftung, welche zu dem Ende verlesen, versprochen worden.

 

Hinrich Winkel war mit dem Vergleich Zwischen Braut und Bräutigam einig und versprach seinen Halb Bruder Johann Dening auf alle arth der sich begebenden Todes fälle aus seinem Hofe an Kindes Theil mit zu geben, 10 Thr an Gelde 3 Rinder 3 Schweine 3 Malter Korn halb Rocken halb Buchweitzen.

Catharina Margarete Volkers Acceptirte das Erbieten ihres Bräutigams Johann Denings und die Auslobung des Hinrich Winkel mit dem gegen Erbieten, daß Sie ihrem Bräutigam Hauß und Hoff nebst allen liegenden gründen, und was zur Kothe gehörte, ingleichen was ihr noch an Aussteuer aus ihres Vaters Hinrich Völkers Hause gehörte, als 9 Thr an Gelde, 2 Rinder 3 Schweine und 3 Malter Korn, zu bringen wolle, so daß wenn Sie vor dem Bräutigam verstörbe, dieser ihr vollige Erbe in allen hinwieder seyn solle, womit der anwesende Vater Hinrich Volker, auch friedlich war.

Amtsvoigt bedauerte, das Christoph Sevelohen citirte Wittiwe aus ihres seeligen Sohns Ehestiftung, daß Ihr und ihrer beyden Kindern alles was damals versprochen worden, solle ungeändert gehalten werden, jedoch daß Sie als Altmutter für ihrer vermagte alimentation wieder schuldig seyn solle, dem Haußwesen zu Besten zu arbeiten, wiedrigenfals müßte sie sich selbst beköstigen und sich mit dem jenigen Vergnügen, was ihr vor hin auf diesen Fall in vorige Ehestiftung und mit ihres seeligen Mannes Einwilligung vermacht worden.

 

Nachdem nun übrigens Braut und Bräutigam einander zu volligen Erben eingesetztet hatten, diese Gewohnheit auch bey Besetzung der herrschaftlichen Hofe gebräuchlich, so werden solche pacta dota in und was ... verglichen worden in gegenwarth anwesender Personen und erbetenen Zeugen als Casten Meyers Untervoigts, Hinrich Völkers, Johan Christian Fastenauers in Hermannsburg, Hinrich Winkels zu Müden und Johan Backebergs zu Backeberg, hiermit von Amtswegen confirmiert und zu mehrere Urkunde denen Amtsprotocollen Vol IV pag 227 ingrossieret.

 

Actum ut supra

 

In fidem subscripsi

 

              (L. S.)                                                                 gez.: Bünting

 

 

(Aus: Hann. 72 Bergen I.B.1, 1716 – 1740)

 

O.6 Abschrift der Urkunde zur Ehestiftung von

 

Carsten Dening (1698-1758)

 

Im Namen der heiligen Dreifaltigkeit

sei hiermit zu wissen, daß durch Schickung Gottes zwischen dem ehrsamen Carsten Dening, sel. Heinrich Dening zu Müden eheleiblichem Sohn, als Bräutigam, an einem, und Jungfer Catharina Blumenberg, sel. Johann Heinrich Blumenberg zu Reddingen, eheleiblichen Tochter, als Braut, am anderen Teil, in Gegenwart unten benannter Freunde und Zeugen folgende Ehestiftung verabredet worden:

 

1.) Geloben Bräutigam und Braut miteinander in christlicher Liebe und Treue beständig zu leben.

2.) Weil wegen der Braut ältesten Schwestern es bei den deroselben wegen am 17. August 1726 gemachten Ehestiftung und Beredung sein Verbleiben hat, also bringt die Braut ihren väterlichen Hof dem Bräutigam zum Brautschatz zu.

3.) Dagegen der Bräutigam in den Hof einbringt erstlich, was ihm sein Bruder Heinrich Winkel zu Müden mit produciertem gutsherrlichen Consens vom 29. Oktober 1731 mitgeben will, als

10 Rtl. an Geld, 3 Rindern, 3 Schweinen,

3 Malter Korn, halb Roggen, halb Buchweizen.

Zum anderen all sein selbst wohlerworbenes Gut, als 100 Rtl. an Geld, 20 Immen,

1 Tonne Honig, 20 Schafe, welches alles der Braut dagegen vermachet sei und im Hof bleiben soll.

4.) Der Braut Stiefvater Jochim Meyerhoff behält noch vorerst und bis zur von beiden Seiten beliebigen Übergabe die mit allem Fleiß zu besorgende Administration des Hofes und gibt bis solange dem Bräutigam jährlich dasselbe, so ihm selbst zu seinem Altenteil in seiner Ehestiftung vermacht worden.

5.) Der Braut älteste Schwester behält nebst ihrem Mann und Kindern ihre Wohnung in dem Hof, solange sie sich miteinander vertragen können. Wenn aber sie nicht länger beieinander wohnen können und sich trennen müssen, soll der ältesten Schwester das ihr zum Brautschatz Vermachte herausgegeben werden.

 

Zeugen sind hierbei gewesen an des Bräutigams Seite: Heinrich Winkel aus Müden, Johann Dening, Schneider zu Hermannsburg,

an der Braut Seite: derselben Stiefvater Jochim Meyerhoff, Hans Heinrich Hebenbrock zu Reiningen, Johann Wilhelm Schröder zu Reddingen.

 

Geschehen Wietzendorf, 23. September 1731.

 

In diese Ehestiftung wird Amtsvogtei wegen gewilliget und solche hiermit confirmiret.

 

Bergen, am 26. Oktober 1731                                  gez.: Unterschrift  

 

 

(Aus Hann. Des. 72 5 Bergen I A 1 Band 1706-1743 S. 513-516)

 

O.7 Auszug aus der Abschrift der Urkunde zur Ehestiftung von

 

Johann Peter Dehning (1752-1806)

 

Actum Hermannsburg den 14. April 178o

 

Eröfnete mir derer H(errn) Gevettern von Staffhorst Gutsmann Jürgen Friedrich Rabe zu Nindorf Amtsvoigtei Bergen, daß seine Schwieger­tochter Ilse Catrine Hopmann, welche seinen verstorbenen Sohn Johann Jürgen Rabe zum Manne gehabt, sich neulich mit den Böttger Johan Peter Dehning von geburtig wieder verlobet, wobei bis auf Gutsherrl. Genehmhaltung folgendes abgeredet und beschloßen worden sey:

.... Der Bräutigam Johan Dehning bringt in den Hof an baaren Gelde: 5o Rtr. Cassenmünze, 1 Rind, 2 Schweine und 3 Sack Korn, halb einhalbander, welches er alles zum Besten des Hofes verwenden wolle.....weilen aber aus der vorigen Ehe eine Tochter von 3/4 Jahren, Namens Anne Catrine Raben im Hofe vorhanden, so der Hof verbleiben und zutheil werden müßte, so versprechen die angehenden Eheleuten Ilse Catrine Hopmann und Johan Peter Dehning, wenn sie das 24te Jahr erreicht hätte, solchen nebst Vieh, Hof und Hausgeräthen,Gail und Gaare im Lande als dermalen besagte Beigefügter Specifi­cation Hab Nr. 1 im Hofe vorhandene hinwieder zu überliefern und abzutreten.... (Das weitere betr. Altenteil, Schulden u. Sterbefälle).

Zeugen des Bräutigams: Peter Meyerhoff zu Meyerhof

An Seiten der Braut: Der Vormund Carsten Hopmann zu Nindorf.

 

gez.: Heinrich Lehmann Hogräfe, Verwalter

                                                                                 v. Staffhorst

bestätigt Celle 29. April 1780

 

Amtswegen ... confirmirt und zu dem Ende ingrossieret.

 

Bergen den 8ten May 178o                                  gez.: v. Wersebe

 

 

O.8 Abschrift der Urkunde zur Hofübergabe an

 

Hinrich Dehning (1719-1803)

 

Aktum Bergen den 15. Junius 1786

 

Es erschienen Ernst Friedrich Homann aus Walsrode nebst seiner Ehefrau Anne Margarethe geb. Damanns in Beistand deren vorm. Vormünder Johann Hinrich Fahrenkamp zu Marbostel an einem, und Hinrich Dehning nebst dessen Ehefrau Catherine Marlene geb. Lehmbergs an andern Theile, und gaben zu vernehmen:

Sie hätten wegen des künftigen Besitzes des Dammermannschen Hofes zu Marbostel sich daher untereinander vereinbaret und verglichen: daß Hohmanns Ehefrau als Anerbin des Hofes (nachdem sie längst volljährig geworden) den Besitz desselben samt dem Allodio des Hofes freiwillig und wollbedächtig an Hinrich Dening, der diesen Hof bisher ad Interim cultivirt hätte und eigenthümlich also und dergestalt abtrete: daß sie für jetzt und in Zukunft für sich und ihre Erben allen Ansprüchen, da ergrützlich wollbedächtlich entsage und sich aller ihr dagegen zu Statt kommenden Ausflüchten und Rechts Wolthaten wie sie Namen haben mögen, begebe, und wie ihr solche hier erklärt worden, sich derselben nimmer bedienen wolle.

Dagegen und für diese Abtretung des Hofes samt dessen Allodii (Allodium, Eigenbesitz) verspreche er, Hinrich Dehning, für sich und seine Erben alle auf diesem Hofe und dessen Allodio haftenden Schulden ohne Ausnahme zu bezahlen und sie als Selbst- und alleiniger Schuldner zu übernehmen, dergestalt, daß Homann und seine Frau deswegen ferner nicht in Anspruch genommen werden können und sollen.

2.) Verspreche er, Hinrich Dehning, gleichfalls für sich und seine Erben: für diese an ihm geschehene erbliche Abtretung des Dammermannschen Hofes samt dessen Allodii, an die Homannsche Ehefrau außer den übernommenen Schulden, zu bezahlen die Summe von 165 rth. In Golde, schreibe Einhundertsechzig fünf Thaler in Goldeswerth, wovon er sofort an Homanns Ehefrau 60 rth. hier am Amt ausbezahle und bereits 5 rth. ausbezahlt habe. Die übrigen 100 rth. wolle er nach 3 Jahren ebenfalls bezahlen und sie bis dahin mit 4 aufs hundert jährlich verzinsen. Er begebe sich seiner Seits für sich und seine Erben aller Einrede und Ausflüchte, um von diesem Vergleich abzuweichen, und solle ihm davon nichts als die versprochene und beschriebene baare Bezahlung befreien. Schließlich behält sich Homanns Ehefrau wegen der ihr von Hinrich Dehning noch auszuzahlenden 100 rth. hypotheca publicam auf dessen gesamtes Vermögen und in speci auf das Allodium des Hofes bevor.

Nachdem nun diese Verabredung allen dabei interessierten vorbenannten Persohnen wörtlich vorgelesen worden, auch der Homannschen Ehefrau dabei das nötige aus den Rechten so viel möglich erklärt war, sie darauf allerseits nochmals mit dem Inhalt derselben sich völlig einstimmig erklärt hatten, auch vor angeführte 60 rth. von Dening an Homanns Ehefrau baar ausbezahlt worden waren, sie auch zugleich bekannte, außerdem bereits 5 rth. von Dehning empfangen zu haben;

 

So wird Amtswegen diese Verabredung hiermit salvo jure (unter Wahrung des Rechts)

Regiscujuscuique tertii hiermit gerichtlich bestätigt und gehörig ingroßirt (eingetragen) ; übrigens aber wegen des Besitzes des Hofes Königl. hohe Cammer Gutsherrliche Genehmigung, weswegen mittels Einsendung dieses soll nachgesucht werden, ausdrücklich vorbehalten.

 

Actum ut supra (geschehen wie oben) In fidem (in Treue, für die Richtigkeit)

                                                                                                            gez.: Unterschrift

 (aus Hann. 72 Bergen I A 3 Kontrakte 1744-1804)

 

O.11 Abschrift der Urkunde zur Ehestiftung mit Erbvertrag von

 

Johann Heinrich Dehning (1824-1902)

 

Zwischen dem angehenden Häusling Johann Heinrich Dehning zu Fachenfelde, ältesten ehelichen Sohn des dortigen Häuslings und Witwers Johann Ernst Dehning, alt 31 Jahr, als Bräutigam,

und der Jungfrau Catharine Sophie Porath, ehelichen Tochter des herrschaftlichen Abbauers Johann Heinrich Porath zu Stelle, alt 24 Jahr, als Braut

ist am heutigen Tage in Beisein

1.) des Vaters des Bräutigams, 2.) des Vaters der Braut, 3.) der Mutter der letzteren, Elisabeth Sophie Porath, geborene Schulz, zu Stelle und 4.) der bereits volljährigen Schwester des Bräutigams, Margarethe Elisabeth verehelichten Schmans, zu Horst,

die nachstehende Ehestiftung nebst Erbvertrag verabredet und abgeschlossen worden.

 

§ 1.

Mit Einwilligung ihrer Ältern haben die genannten Brautleute sich einander eine christliche Ehe gelobt und wollen solche nächstens durch priesterliche Copulation vollziehen.

 

§ 2.

Der Vater des Bräutigams übergiebt dem letzteren mit dem Tage der bevorstehenden Hochzeit das nachstehende, theilweise durch den Bräutigam, während seines langjährigen Aufenthalts beim Vater mit erworbene Vermögen, nämlich:

zwei Kühe, ein Schwein, 12 Himten Rockenaussaat auf Pachtlande und ein gewöhnliches Häuslings Inventar, unter den weiter nachfolgenden Bestimmungen.

 

§ 3.

Der Bräutigam nimmt mit dem Tage der Hochzeit seine Braut zu sich auf die Häußelei in Fachenfelde und macht sie sowohl seines vom Vater ihm zugesicherten Vermögens, als auch alles desjenigen, was er künftig noch erwerben wird, kraft dieser Ehestiftung theilhaftig.

 

§ 4.

Die Braut freiet dagegen dem Bräutigam das nachstehende Vermögen zu:

1.) eine vorläufige Aussteuer aus ihrer väterlichen Abbauerstelle, welche der Vater ihr am   Tage der Hochzeit verabreicht, wie folgt:

a) ein vollständiges Bett,

b) einen neuen tannenen Kleiderschrank,

c) einen eichenen Koffer,

d) zwei Stühle,

e) einen Haspel mit Spinnrad und das sonst zu einer standesmäßigen Aussteuer gehörigen kleinen Gegenständen

2.) Diejenige baare Geldabfindung, welche der Vater demnächst, wenn er seine Stelle dem ältesten Sohn abgiebt, näher feststellen wird und welche derjenigen Geldabfindung völlig gleich sein soll, welche den Schwestern der Braut dann zu Theil wird.

 

§ 5.

Indem die jungen Leute mit dem Tage der Hochzeit zu dem Vater des Bräutigams ziehen, übernehmen dieselben nachstehende Verpflichtung:

1.) sie behalten den Vater, so lange er lebt, bei sich in der Stube und räumen ihm die Schlafstelle an der Stube ein;

2.) sie nehmen ihn mit an ihren Tisch und beköstigen ihn an demselben in Allem frei;

3.) sie verabreichen ihm zur Bestreitung nothwendiger Ausgaben ein Taschengeld von vierteljährlich Einen Thaler;

4.) sie sorgen zu jeder Zeit für seine Reinlichkeit und liefern ihm die erforderliche sonn- und alltägliche Kleidung;

5.) sie hegen und pflegen ihn sowohl in Alten- als Krankentagen, so wie es rechtlichen Kindern zukommt, und

6.) sorgen endlich, wenn er mit Tode abgeht, für seine anständige Beerdigung,wogegen ihnen sein gesammter Nachlaß und von seinem baaren Vermögen vierzig Thaler als Entschädigung verbleiben sollen.

Solange die Kräfte des Vaters es erlauben, will derselbe zum Besten der jungen Leute mitarbeiten.

 

§ 6.

Der Bräutigam hat zwei Brüder, Johann Christoph, alt 24 Jahr, und Johann Peter, alt 22 Jahr; so wie zwei Schwestern, Margarethe Elisabeth, verehelichte Schmanns zu Horst und Catharine Magdalene, 19 Jahr alt; davon ist die älteste Schwester Margarethe Elisabeth Schmanns, bereits bei ihrer Verheirathung vom elterlichen Vermögen völlig abgefunden, in dem sie ein Bett, einen Koffer, einen Webestuhl, 1 Spinnrad, 2 Stühle, ein Haspel und daneben einhundert Thaler baarem Gelde vom Vater empfangen hat.

Über die Abfindung der noch unverheiratheten beiden Brüder und der einen Schwester des Bräutigams bestimmt der Vater hiermit folgendes:

Sein gesammtes Vermögen an Gelde bestehet in dreihundert und zehn Thalern Courant, die zinsbar belegt sind. Davon sollen, wie oben bestimmt ist, dem Bräutigam nach dem Tode des Vaters vierzig Thaler zufallen. Die übrigen zweihundert und siebenzig Thaler sollen zur Abfindung der obengenannten drei Kinder verwendet werden, wie folgt:

a) jeder der beiden Brüder des Bräutigams erhält achtzig Thaler und

b) die jüngste Schwester Catharine Magdalene einhundert und zehn Thaler.

Die Zahlung dieser festgesetzten Abfindung will der Vater leisten, sobald die Kinder zur Verheirathung gelangen. Kommen dieselben nicht zur Verheirathung, so erhalten sie die Abfindungsgelder erst, wenn der Vater stirbt. Die Zinsen behält der Vater, solange er lebt, für sich. Wenn Eins der Kinder unverheirathet verstirbt, so soll dessen Abfindung den übrigen Geschwistern zu gleichem Antheile zufallen.

 

§ 7.

Der Todes- und Erbfälle halber haben die Verlobten verabredet und festgesetzt, daß wenn Kinder, oder ein Kind, aus der anhebenden Ehe nicht erfolgen, oder nicht am Leben bleiben sollten, der Längstlebende beider Ehegatten den Zuerstverstorbenen nach der Regel: „Längst Leib, längst Gut“ völlig und ganz allein beerben soll. Wenn der Bräutigam mit Hinterlassung ehelicher Kinder, oder eines solchen Kindes, vor der Braut verstirbt, so soll letztere von seinem nachbleibenden Vermögen einen Kindestheil erben und erhalten.

 

§ 8.

Es soll zu der gegenwärtigen Ehestiftung die gutsherrliche Genehmigung rücksichlich der Braut erbeten werden und nach stattgehabter Copulation der Verlobten in Kraft treten.

 

So geschehen zu Winsen a/d. Luhe den 20.ten Junius 1855

 

(Unterschriften)

 

O.12 Abschrift der Urkunde zur Ehestiftung mit Hofübergabe- und Abfindungsvertrag an

 

Casten Heinrich Dehning (1836-1920)

 

Geschehen Amtsgericht Walsrode den 2ten Februar 1861 zu Fallingbostel.

 

Praes: Amtsgerichtsassessor Aumann. Auditor: Benfey.

 

Es erschienen:

 

1. als Bräutigam der Anerbe Casten Heinrich Dehning zu Bockel mit seinem Vater, dem herrschaftlichen Köthner Hans Casten Dehning daher,

2. als Braut die unverehelichte Catharina Marie Dagefoerde mit ihrem Vater dem durch Ablösung gutsherrnfreien Viertelhöfner Hans Heinrich Dagefoerde aus Wardboehmen Amts Bergen und baten folgende Ehestiftung und Hofesübergabe-Contract zu Protokoll zu nehmen.

 

§ 1

Die Brautleute haben sich die Ehe versprochen und soll dieselbe demnächst durch priesterliche Copulation vollzogen werden.

 

§ 2

Die Braut bringt dem Bräutigam als Brautschatz in die Ehe:

1. Fünfzig Thaler Courant, zahlbar in jährlichen Raten von 10 rth,

2. ein vollständiges 2 schläfriges Bett nebst 3 Überzügen,

3. 1 Bürau, 4. 1 Sopha, 5. 1 Kleiderschrank, 6. 1 Eckschrank,

7. 1 Sophatisch, 8. 6 Rohrstühle, 9. 2 eichene Eimer,

10. 1 Butterfaß, 11. 2 Rinder a Stück 8 rth.,

12. 2 Schweine a Stück 3 rth.,

13. 3 Leibbienen nebst 1/4 Tonne Honig, 14. 1 Malter Roggen und 1 Malter Hafer.

Hiermit ist die Braut vollständig aus ihrem väterlichen Viertelhof abgefunden.

 

§ 3

Der Vater des Bräutigams übergiebt mit dem heutigen Tage diesem seine sub Nro 9 zu Bockel belegene Köthnerstelle nebst dem gesamten Haus-, Hof- u. Feld-Inventar,

doch reserviert der Vater sich die Hälfte der vorhandenen Schaafe.

 

§ 4

Der Bräutigam verspricht seinen Eltern folgenden Altentheil:

1. 2 Stiege Schaafe, welche der Wirth frei zu füttern hat,

2. jährlich 1 Schwein von den vorhandenen nach Auswahl der Altentheiler,

3. 2 Stück Buchweizen nach Auswahl der Altentheiler und freie Bestellung desselben Seitens des Hofannehmers.

4. alltägliche Kleidung, freie Wohnung, nebst Essen und Trinken am Tische der Wirtsleute.

Dieser Altentheil bleibt dem Überlebenden unverkürzt, wenn Einer der Altentheiler stirbt.

 

§ 5

Der Bräutigam giebt als Abfindung jedem seiner 3 jüngeren Geschwister:

1. Zweihundert Thaler, von denen 100 rth, am Hochzeitstage oder an dem Tage zu zahlen sind, wo der Abzufindende den Hof für immer verläßt, die andern 100 rth. werden von diesem Tage an in 5 jährigen Raten a 20 rth. bezahlt.

2. 4 Rinder und 4 Schweine,

3. 10 Himten Roggen und 10 Himten Buchweizen,

4. 20 Stück Schaafe,

5. 1 Kistenpfand im Werthe von 100 rth.

6. 1 vollständiges 2 schläfriges Bett im Werthe von 50 rth.

 

§ 6

Die angehenden Eheleute setzen für den kinderlosen Todesfall des Einen oder Andern von ihnen die Regel „längst Leib, längst Gut“ fest, wonach der Überlebende alleiniger Erbe des Vorverstorbenen wird. Sind Kinder beim Tode da, so erbt der Überlebende Kindestheil.

 

Vorgelesen, genehmigt.

Comparenten ist eröffnet, daß zur Gültigkeit dieses Hofesübergabe- und Abfindungs-Contracts die Genehmigung der Königlichen Ämter Fallingbostel und Bergen erforderlich sei.

 

Zur Beglaubigung.                                     gez.: Aumann gez.:Benfey

 

Zu vorstehender Ehestiftung wird die gutsherrliche Genehmigung hiermit ertheilt.

 

Fallingbostel den 2ten Februar 1861

Königliches Amt                                             gez.: H Quintus

 

      (St.)          Zur Beglaubigung der Abschrift

                                                                                  J E A B ...

                                                                    Gerichtsschreiber des

                                                       Königlichen Amtsgerichts Walsrode.

 

Vorstehendes Protokoll nebst dem Decrete des Königlichen Amts Fallingbostel wird in beglaubigter Abschrift dem Anerben Casten Heinrich Dehning zu Bockel mitgetheilt.

 

Walsrode den 3ten Februar 1861

 

       (S)                  Königliches Amtsgericht,

                                        Abteilung I.                         gez.: Aumann

 

 

O.13 Abschrift der Urkunde zur Ehestiftung von

 

Johann Heinrich Conrad Dehning (1839-1917)

 

Zwischen dem Junggesellen Johann Heinrich Conrad Dehning aus Bockheber, 35 Jahr alt, als Bräutigam und der Jungfrau Christine Dorothee Elisabeth Dittmer, Tochter des weiland Vollhöfners Peter Nicolaus Dittmer und dessen Ehefrau Catharine Dorothee Marie Hellwin zu Volkwardingen, 29 Jahre alt, als Braut ist die nachfolgende Ehestiftung wohlbedächtig und beschloßen worden.

 

§ 1

Die Verlobten, welche mit einander nicht verwandt sind, haben sich zu einer christlichen Ehe versprochen, dieselben wiederholen hiermit dieses Versprechen und wollen diese einzugehende Ehe allernächst gesetzlich vollziehen lassen.

 

§ 2

Der Bräutigam heirathet seine Braut zu sich auf Häuselei zu Handorf Amts Tostedt.

 

§ 3

Die Braut bringt ihrem Bräutigam, am Tage der Hochzeit, an eigenen Vermögen als Brautschatz in die Ehe:

1.) an baaren Gelde 1100 rt. Crt.

2.) 330 Ellen flächsenes Leinen a 6 gr. werth 66 rt. Crt.

3.) 330 Ellen Hanfleinen a 4 gr. werth 44 rt. Crt.

4.) 240 Ellen Heedenes Leinen a 2 gr. 16 rt. Crt.

5.) 12 Handtücher a 18 gr. 7 rt. Crt. 6 gr.

6.) 6 Tischlaken a 1 rt. 6 rt. Crt.

7.) 6 Bettlaken a 1 rt. 6 rt. Crt.

8.) 1 tannenen Koffer zu 5 rt. Crt.

9.) 1 eichenen Koffer zu 10 rt. Crt.

 

§ 4

Unter den Verlobten soll die landesübliche Regel „längst Leib längst Gut“ gelten, derzufolge der Längstlebende im kinderlosen Todesfalle des Zuerstversterbenden alleiniger und völliger Erbe sein, wenn aber Kinder und Descendenten vorhanden, Kindestheil erben solle.

 

§ 5

Die Verlobten verzichten auf alle diesem Contrakte etwa entgegenstehenden Einreden und Rechtsbehelfen, namentlich der List, der Unterredung, des Betruges, daß anders niedergeschrieben, als verabredet worden, und wie sie sonst noch alle heißen mögen, hiermit auf das Bündigste.

 

§ 6

Urkundlich ist dieser Contract von uns Verlobten eigenhändig unterschrieben.

Geschehen zu Soltau, den 19. Nov. 1874

                                                                       gez.: Johann Heinrich Conrad Dehning

(L.S.)                                                              gez.: Christine Dorothee Elisabeth Dittmer

 

(pro copia)                                                     gez.: Meyer

                                                           Com. Gerichtsschreiber,

                                                         Königl. Amtsgericht Soltau

 

........ (es folgt der Text zur amtlichen Ausfertigung der Ehestiftung)

 

 

O.14 Abschrift der Urkunde zur Ehestiftung von

 

Johann Heinrich Conrad Dehning (1839‑1917)

 

Zwischen folgenden Verlobten:

Dem Brinkkötner und Wittwer Johann Heinrich Conrad Dehning zu Zahrensen, als Bräutigam, und der Jungfer Catharine Marie Kröger, Tochter des weiland Halbhöfners Friedrich Kröger zu Insel, als Braut, ist in Gegenwart des Bruders der Braut, Halbhöfner Friedrich Kröger zu Insel, folgende Ehestiftung verabredet und beschlossen.

 

1.

Die Verlobten wollen ihr Vorhaben baldmöglichst vollziehen lassen und demnach auf der Brinkkötnerstelle des Bräutigams eine gemeinschaftliche Wirtschaft führen.

 

2.

Die Braut bringt ihrem Bräutigam folgenden Brautschatz in die Ehe, welchen ihr mitgegenwärtiger Bruder, Halbhöfner Friedrich Kröger in Insel, ihr als Abfindung zu geben verpflichtet ist:

a, an baaren Gelde 1700 M., schreibe: eintausend und siebenhundert Mark

b, eine Kuh nächst der besten

c, einen Ochsen nächst dem besten

d, zwei Rinder

e, 4 Schweine von der Dielzucht

f, zehn Himten Roggen und ein gehöriges Kistenpfand.

 

3.

Unter den Verlobten soll nach vollzogener Eheverbindung die landesübliche Regel "Längst Leib längst Gut" gelten, auch soll, im Falle beim Ableben des einen oder anderen der angehenden Eheleuten Leibeserben desselben vorhanden sind, der Längstlebende vom Nachlasse des Verstorbenen Kindestheil erhalten.

 

4.

Sollte der Hofbesitzer Dehning vor seiner angehenden Frau versterben, so soll die nachbleibende Wittwe berechtigt sein, die Stelle nebst Inventar bis zur Volljährigkeit des Anerben zu bewirtschaften und zu benutzen, und alle deren einer Nießbräucherin zustehenden Befugnisse auszuüben, ohne Verpflichtung zur Rechnungsablage. ‑ Dagegen ist die Wittwe aber auch verpflichtet, das Beste des Hofes wahrzunehmen, die Lasten und Zinsen zu bestreiten und den Hof nebst Inventar dem Anerben bei dessen Volljährigkeit zu überliefern.

 

5.

Falls der angehende Ehemann vor seiner Ehefrau versterben sollte und der Anerbe dann noch nicht volljährig ist, so soll der nachbleibenden Wittwe auch das Recht zustehen, bis zur Volljährigkeit des Anerben einen 2ten Mann als Interimswirth auf die Stelle zu nehmen.

Der desfallsige Interimswirtschafts‑Kontrakt ist mit der Vormundschaft der Kinder zu vereinbaren und obervormundschaftlich zu genehmigen.

 

6.

Sobald die Stelle an den Anerben abgetreten sein wird, so soll der Wittwe das als dinglich anerkannte Recht zustehen, einen ordnungsmäßigen Altentheil von der Stelle verlangen zu können.

 

7.

Endlich soll der Wittwe auch das Recht eingeräumt werden, für das ihr zustehende Nießbrauchs­und Altentheilsrecht, sowie auch für ihr Eingebrachtes, eine Hypothek auf den Hof eintragen lassen zu können, und zwar auf ihren einseitigen Antrag.

 

Geschehen, Zahrensen den 7. März 1883

 

              gez.: Johann Heinrich Conrad Dehning gez.: Maria Kröger gez.: F. Kröger

 

Geschehen Amtsgericht Soltau, Abth. 11     , am 19 März 1883 zu Schneverdingen

 

Pr. Amtsgerichtsrath Kroseberg                    gez.: Secretär Schulze

 

 

 

Es erschienen

 

1. als Bräutigam: der Brinkköthner Johann Heinrich Conrad Dehning aus Zahrensen

2. als Braut: die Catharine Marie Kröger aus Insel.

3. der Bruder der Letzteren: Halbhöfner Friedrich Kröger aus Insel, überreichten anliegende Ehestiftung vom 7. d. Mts. zur gerichtlichen Verlautbarung und erkannten solche nach langsamer und deutlicher Vorlesung als von ihnen vereinbart und unterschrieben an mit dem Hinzufügen, daß die Braut gegen Gewährung des Altentheils auf das Recht der Zurückforderung des Brautschates verzichtet.

Sodann gewährte der Bräutigam seiner Braut einen Rechtstitel zur Hypothek an seiner Brinkköthnerstelle Hs.Nr. 1 in Zahrensen nebst Zubehör wegen des baar einzubringenden Geldes ad: 1700 M. und bittet um Eintragung dieser Hypothek in das Hypothekenbuch und demnächst in das Grundbuch.

 

Vorgelesen, genehmigt Zur Beglaubigung

                                                                     gez.: Kroseberg          gez.: Schulze

 

 

O.15 Abschrift der Urkunde zur Ehestiftung von

 

Johann Heinrich Conrad Dehning (1839-1917)

 

Zwischen dem Brinkköthner und Wittwer Heinrich Dehning in Zahrensen, Haus Nr. 1 als Bräutigam und der Wittwe Marie Brockmann, geb. Schröder in Zahrensen, als Braut, ist folgende Ehestiftung abgeschlossen worden.

 

1.

Die vorbenannten Verlobten haben sich die Ehe versprochen und wollen dieselbe nächstens gesetzlich und kirchlich vollziehen lassen. Danach begiebt sich die Braut zu dem Bräutigam, um mit demselben auf dessen Stelle bzw. Hofe eine gemeinschaftliche Wirtschaft zu führen.

 

2.

Die Braut bringt dem Bräutigam an Brautschatz in die Ehe 300 M. buchstäblich: „Dreihundert Mark“ baares Geld.

 

3.

Der dem Bräutigam eigenthümlich gehörende in der Höferolle der Gemeinde Zahrensen eingetragene Hof soll nach dem Ableben des Ehemannes dessen einziger Sohn aus dessen erster Ehe mit weiland Elisabeth geb. Dittmer, Heinrich, etwa 17 Jahre alt, erben; wogegen die vollbürtige Schwester des Anerben und die in der jetzt einzugehenden Ehe etwa geboren werdenden Kinder aus der Stelle des Ehemannes eine angemessene Abfindung haben sollen.

4.

Für den Fall, daß der Hofbesitzer Dehning vor seiner Braut und demnächstigen Ehefrau versterben und der Anerbe als dann noch minderjährig sein sollte, steht der Wittwe des Recht zu, den gesammten Nachlaß des Ehemanns einschließlich der Stelle, bis zur Volljährigkeit des Anerben zu bewirtschaften, ohne Cautionsleistung und ohne Rechnungsablage.

Dagegen ist die Wittwe aber auch verpflichtet, das Beste des Hofes nach Kräften wahrzunehmen, aus den Erträgen des Hofes und Nachlasses die Hoflasten und Zinsen zu bestreiten, die Kinder, wenn erforderlich, zu ernähren und die Stelle nebst Inventar bei Volljährigkeit des Anerben diesen abzuliefern. Die Ehefrau bzw. Braut verpflichtet sich dagegen, sich nicht wieder zu verheirathen.

 

5.

Sobald bei dem Ableben des Ehemannes der Anerbe bereits volljährig ist, oder auch bald demselben bei seiner Volljährigkeit die Bewirtschaftung der Stelle von der Wittwe überlassen werden, alsdann soll der letzteren, solange sie im Wittwenstande bleibt, folgender lebenslänglicher Altentheil zu Theil werden:

A.

1. zur Wohnung die Stube und Kammer an der Südseite des Wohnhauses mit den erforderlichen Möbeln einschließlich eines Bettes, nach Wahl der Altentheilerin, und Essen und Trinken am gemeinschaftlichen Tische.

2. die nötige Kleidung für Werktag und Sonntag, einschließlich des Schuhwerks und Leinenzeuges, nach Wahl der Atentheilerin

3. alle vierzehn Tage fünfzig Pfennig Taschengeld.

 

B.

Falls die Altentheilerin es vorzieht allein zu gehen, so erhält dieselbe zu dem vorstehenden Altentheil unter Wegfall des freien Essens und Trinkens noch folgendes:

1. jährlich zehn Himten Roggen,

2. jährlich zwei Himten Buchweizen,

3. jährlich zwanzig Himten Kartoffel,

4. jährlich zwanzig Pfund Fleisch und Speck

5. wöchentlich ein Pfund Butter,

6. jeden Morgen ein halbes Liter süße Milch,

7. wöchentlich ein halbes Pfund Kaffeebohnen

8. freie Feuerung und freies Licht,

9. freien Arzt und freie Arznei in kranken Tagen.

Im Fall die Altentheilerin von der Stelle fortziehen will, so erhält sie statt des unter B. aufgeführten Altentheils, einschließlich des Taschengeldes und für Kleidungsstücke jährlich 200 M. , buchstäblich: “Zweihundert Mark”

baares Geld in vierteljährlichen gleichen Raten a 50 M. postnumerandt.

 

6.

Sollte diese Ehe bei dem Tode des erstversterbenden Ehegatten kinderlos sein, so soll die Regel “Längst Leib, längst Gut” gelten, also jeder der beiden Ehegatten den anderen allein beerben. Die Eltern und Großeltern der Contrahenten sind verstorben.

 

7.

Der Braut wird das Recht eingeräumt, daß ihr zustehende Fortbewirtschaftungsrecht, sowie den Altentheil auf ihren einseitigen Antrag in das zuständige Grundbuch eintragen zu lassen.

 

8.

Beide Theile entsagen allen gegen diese Ehestiftung zu erdenkenden Einreden, dieselben mögen Namen haben, welche sie wollen.

 

So geschehen Schneverdingen, den 28. Januar 1896

 

                          gez.: H. Dehning gez.: Maria Brockmann geb. Schröder

 

Geschehen Amtsgericht Soltau, am 28. Januar 1896 zu Schneverdingen

 

Gegenwärtig: Amtsrichter      gez.: Victor                 Sekretär       gez.: Schulze

 

 

 

Es erschienen:

1. der Brinkkötner Heinrich Dehning Haus Nr. 1 aus Zahrensen

2. die Witwe Maria Brockmann geb. Schröder daher,

überreichten anliegende Ehestiftung von heute zur gerichtlichen Verlautbarung und erkannten dieselbe nach erfolgter Vorlesung als von ihnen vereinbart und unterschrieben an.

Comparenten beantragten eine Ausfertigung und gaben die Höfe des Objekts auf 6300 M. an.

 

Vorgelesen, genehmigt.

Beglaubigt

                                                   gez.: Victor                 gez.: Schulze

 

Vorstehende Verhandlungen werden für den Brinkkötner Heinrich Dehning und Wittwe Maria Brockmann geb. Schröder in Zahrensen damit ausgefertigt.

 

Soltau den 28. Januar 1896 Königliches Amtsgericht

(Siegel) (Unterschrift)

 

IMPRESSUM

Edition:

Fritz Dehning, Bonn

E-Mail:

fritz.dehning@netcologne.de

 

Beratung:

Marcus Dehning

E-Mail: 

dehning@brueserberg.de

Aus dem Inhalt:

 

  Die

Lüneburger Heide,

das Land der Ahnen


*


   Über die

Obrigkeiten

und die

Existenz-

grundlagen

 

*

  

  Das Leben

unserer Vorfahren

 

*


Der gemeinsame

Name

 

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  Hofgeschichten

 

Soll und Haben

auf Wehsen Hoff

 

Rechte und Pflichten

auf Westerendshoff

 

Freud' und Leid

auf dem Reinkenhof

 

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Een

Sommerdag

bi een Burn,

eine plattdeutsche

Leseprobe

 

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Die Bilaad

und ihre Dokumente

 

*


Finale